Anlage 2: Fortbildung Podologische Therapie vom 01.09.2015 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.09.2015

1. Ziel
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung bei der podologischen Behandlung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Podologen in Praxen nach § 124 Abs. 2 SGB V und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) am 01.01.2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner zugeordnet (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität

  • der Behandlung mit den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten podologischen Leistungen,
  • der Behandlungsergebnisse und
  • der Versorgungsabläufe

fördern bzw. positiv beeinflussen.

2. Zielgruppe
Die Fortbildungspflicht richtet sich an den zugelassenen Podologen nach § 124 SGB V (Zugelassener / fachlicher Leiter, nachfolgend Zugelassener genannt) der podologische Leistungen nach der Heilmittel-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V auf der Grundlage eienr Heilmittelverordnung erbringen.

3. Fortbildungsumfang / Fortbildungspunkte / Übertragung
Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 48 FP in einem Zeitraum von vier Jahren (Betrachtungszeitraum). Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Nummer 4) ist nicht möglich. Im Interesse einer kontinuierlichen Fortbildung sollten jährlich möglichst 12 FP erreicht werden. Es dürfen nicht sämtliche Fortbildungspunkte innerhalb eines Jahres erworben werden.

4. Betrachungszeitraum
Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen Zugelassenen. Sofern in den Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V keine andere Regelung getroffen ist, beginnt der erste Betrachtungszeitraum am 01.07.2007. Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit. Die Fortbildungsverpflichtung ruht auf Antrag gegenüber den kassenseitigen Vertragspartnern der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V bei Mutterschutz und Elternzeit sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Zeiten ohne Beschäftigung / Tätigkeit / Zulassung, wenn diese über 3 Monate hinausgehen.

Der Betrachtungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um den Ruhezeitraum. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.

5. Als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
Nachfolgende Veranstaltungen werden als Fortbildungen anerkannt:

1. jede abgeschlossene Fortbildung (d.h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung ihaltlich auf die GKV-Leistungen im Bereich der Podologischen Therapie ausgerichtet ist (vgl. Nummer 7). Jede Veranstaltung sowie die Dozenten müssen die Qualitätskriterien für Fortbildungen (vgl. Nummer 7) erfüllen. Je Fortbildungstag können max. 8 Punkte anerkannt werden.

2. Einzelne testierte Vorlesungen zum diabetischen Fußsyndrom an Hochschulen sowie Universitäten (max. 2 Punkte pro Tag, max. 4 Punkte pro Jahr).

3. Hospitation bezogen auf das diabetische Fußsyndrom in einer diabetischen Fußambulanz oder in einer Klinik (max. zwei Punkte pro Tag, max. 4 Punkte pro Jahr)

4. Vorträge zum diabetischen Fußsyndrom auf Fach-Kongressen anderer Professionen können nur einzeln mit den tatsächlichen Unterrichtseinheiten anerkannt werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen.

5. Podologiefachkongresse werden mit max. 4 FP je Kongresstag bzw. max. 2. FP je halben Kongresstag anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf die GKV-Leistungen der Podologischen Therapie erfolgt und ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Voträge und Referenten durchgeführt wird. Es können max. 16 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Podologiefachkongressen erworben werden.

6. Referenten- oder Dozententätigkeit im Rahmen anerkennungsfähiger Veranstaltungen können als Fortbildung anerkannt werden. Bei Veranstaltungen mit inhaltsgleicher Thematik ist eine Anerkennung jedoch nur einmal innerhalb eines Betrachtungszeitraumes möglich.

6. Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen

1. Veranstaltungen zu Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde
2. Sprache und Schrifttum
3. praxisinterne Fortbildungen
4. Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
5. Messeveranstaltungen und Ausstellungen
6. Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
7. Selbststudium
8. Veranstaltungen der Industrie zur Produktschulung oder Werbung
9. Schulungen in der eigenen Praxis
10. Wiederholung der Fortbildung mit inhaltsgleicher Thematik innerhalb eines Betrachtungszeitraums
11. Praxisgründungsseminare
12. Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen
13. E-Learning
14. IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
15. Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Fassung der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind
16. Veranstaltungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und der Praxisorganisation
17. Veranstaltungen zu Abrechnungsfragen oder -verbesserungen

7. Qualitätskriterien für Fortbildungen

7.1 Qualitätsmerkmale für Dozenten
Dozenten der Fortbildungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. eine abgeschlossene Ausbildung als Podologe im Simme der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und danach eine mindestens vierjährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besitzen oder
2. eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet (z.B. Medizin, Pharmazie, Chemie, Physik, Hygiene, nichtärztlicher Heilberuf, Heilpraktiker, Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik, Psychologie, Rehabilitations-, Gesundheits- und Sportwissenschaft und ähnliche) oder in anderen mit podologischen Themen befassten Fachberufen und eine mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen oder
3. eine wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Podologische Therapie oder in einem der o.g. Fachgebiet ausüben. Hierzu zählen keine Ausbildungen in Kosmetik, Altenpflege und einem ärztlichen Assistenzberuf.

7.2 Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte
1. Ausgehend von der Podologischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PodAPrV) müssen sich die Fortbildungen an den Fortbildungsinhalten (vgl. Nummer 14) und den podologischen Leistungen der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Empfehlungen) orientieren. Die Fortbildungen sollen auf dieser Grundlage die Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vertiefen und erweitern.
2. Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin (einschließlich Vertiefung des Basiswissens und der praktischen Fähigkeiten) bzw. aus den Fachgebieten (vgl. Nummer 7.1) mit Bezug zum Bereich der Podologischen Therapie oder
3. Vermittlung neuer und aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein fachbezogenes spezifisches Störungsbild. Dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o.g. Basisdisziplinen Bezug nehmen. Die zu vermittelnden Verfahren müssen ausreichend wissenschaftlich belegt sein.
4. Die Dozenten müssen die Fortbildungsinhalte schriftlich skizzieren und deren Aktualität (insbesondere durch eine aussagefähige Dokumentation oder Literaturliste) sowie mindestens ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen können.

7.3 Träger der Fortbildung
Fortbildungen nach Nummer 5. können von jedem Veranstalter durchgeführt werden, der die personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorhält (vgl. Nummer 7.1) und die Qualitätserfordernisse nach Nummer 7.2 erfüllt.

Teilnahmebescheinigungen
Den Teilnehmern ist vom Veranstalter der Fortbildung ein Nachweis auszuhändigen, der mindestens folgende Angaben enthält:
1. Name des Veranstalters
2. Veranstaltungsort
3. Thema der Veranstaltung
4. Voller Name des Teilnehmers mit Geburtsdatum
5. Datum und Dauer der Veranstaltung mit Unterrichtseinheiten
6. Anzahl der Fortbildungspunkte
7. Unterschrift des Veranstalters und des Dozenten (nicht bei Fachkongressen)

Mit dem Nachweis ist dem Fortbildungsteilnehmer die Fortbildungsgliederung / das Kongressprogramm auszuhändigen. Darin ist der Ablauf der Fortbildung unter Angabe der Inhalte und deren zeitlicher Umfang in Unterrichtseinheiten darzustellen.

9. Dokumentation
Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründeten Unterlagen (vgl. Nummer 7.1 und 7.2) und der Fortbildungsgliederung / dem Kongressprogramm (vgl. Nummer 8) 60 Monate aufzubewahren.

10. Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Die Bögen sind vom Veranstalter auszuwerten und 60 Monate aufzubewahren.

11. Nachweis
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den Zugelassenen mit den unter Nummer 8. genannten Unterlagen (Teilnahmebescheinigung sowie Fortbildungsgliederung / Kongressprogramm) gegenüber den kassenseitigen Vertragspartnern der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V nachzuweisen. Ein Nachweis der gesammelten Fortbildungspunkte erfolgt auf Anforderung.

12. Zuordnung der Fortbildungen
Fortbildungsveranstaltungen werden kontinuierlich durchgeführt und auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in den sie fallen.

13. Nichterfüllung der Fortbildungspflicht
Die Empfehlungspartner empfehlen den Vertragspartnern nach § 125 Abs. 2 SGB V folgenden Vergütungsabschlag bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung gem. § 12 Abs. 3 dieser Rahmenempfehlungen:

Erfüllt der zugelassene Podologe die in § 12 i.V.m. Anlage 2 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraums von 4 Jahren, so hat er diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V, dass der Zugelassene die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzen ihm die vorgenannten Vertragspartner eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 20 % des Rechnungsbetrages kürzen.

14. Fortbildungsinhalte im Bereich „Podologische Therapie“
Ausgehend von der Podologischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PodAPrV) orientieren sich die anerkennungsfähigen Fortbildungsinhalte am diabetischen Fußsyndrom und den podologischen Leistungen der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 dieser Rahmenempfehlungen). Die Fortbildungen sollen auf dieser Grundlage die Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten festigen und auch vertiefen bzw. erweitern.

Die Partner dieser Rahmenempfehlungen empfehlen den Vertrag schließenden Parteien der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V folgende Fortbildungsinhalte als Nachweis einer Erfüllung der podologischen Fortbildungsverpflichtungen anzuerkennen.

1. Diabetes mellitus
1.1. Grundlagen
1.2. Diabetesdefinition
1.3. Charakterisierung der beiden Diabetesformen
1.4. Häufigkeit und Bedeutung des Verlaufs bei Typ 1 und Typ 2
1.5. Kernelemente der Diabetestherapie und wesentliche Nah- und Fernziele

2. Diabetische Akutkomplikationen
2.1. Diabetische Hypo- und Hyperglykämie
2.2. Erste Hilfe, Allgemeines Verhalten bei Notfällen
2.3. Verhalten bei Schockzustand und Wiederbelebung

3. Krankheitsfolgen des Diabetes mellitus
3.1. Das diabetische Fußsyndrom
3.1.1. Arten und Klassifikation (z.B. Stadieneinteilung)
3.1.2. Ursachen, Entwicklung, systemische und lokale Veränderungen
3.1.3. Hyperkeratosen (u.a. Entstehung und Behandlung)
3.1.4. Mal perforans (u.a. Entstehung und Behandlung, Klassifikation)
3.1.5. Fußnagelveränderungen (u.a. Entstehung und Behandlung)
3.1.6. Schnittstellen der ärztlichen und podologischen Behandlung

3.2. Die diabetische Neuropathie
3.2.1. Formen der diabetischen Neuropathie
3.2.2. Funktionelle und strukturelle Schädigungen bei Neuropathien (motorische, sensible, sensorische, autonome Neuropathie)
3.2.3. Entstehungsbedingungen und Einflussfaktoren bei der Entwicklung der Neuropathieformen
3.2.4. Subjektive und objektive Symptome der diabetischen Neuropathie
3.2.5. Bedeutung der Neuropathie bei der Ausprägung des diabetischen Fußsyndroms (neuropathisches Fußsyndrom)
3.2.6. Folgen der diabetischen Neuropathie
3.2.7. Behandlungs -und Versorgungsmöglichkeiten neuropathischer Schädigungen

3.3. Störungen des arteriellen Gefäßsystems am diabetischen Fuß
3.3.1. Formen der Angiopathien (Unterscheidung zwischen Mikro- und Makroangipathie)
3.3.2. Funktionelle und strukturelle Schädigungen bei Angiopathien (Mikro- und Makroangiopathie)
3.3.3. Entstehungsbedingungen und Einflussfaktoren bei der Entwicklung der Angiopathieformen
3.3.4. Subjektive und objektive Symptome der diabetischen Angiopathie
3.3.5. Bedeutung der Angiopathie bei der Ausprägung des diabetischen Fußsyndroms (angiopathisches Fußsyndrom)
3.3.6. Folgen der diabetischen Angiopathie
3.3.7. Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten angiopathischer Störungen

3.4. Dermatologie des diabetischen Fußes
3.4.1. Diabetesbedingte Haut- und Nagelveränderungen, -erkrankungen
3.4.2. Erkrankungen der Haut und Nägel durch Infektionserreger (Bakterien, Viren, Pilze)
3.4.3. Symptomatik, Differenzialdiagnosen
3.4.4. Podologische und ärztliche Therapiemaßnahmen

3.5. Infizierter diabetischer Fuß
3.5.1. Erkennung, Erstversorgung und Therapiemaßnahmen (ärztliche und nichtärztliche Therapiemaßnahmen beim entzündeten diabetischen Fuß)
3.5.2. Chirurgische Behandlungsstrategien
3.5.3. Häufigkeit, Schwere und Verlauf von Infektionen am diabetischen Fuß
3.5.4. Art der Infektion (bakteriell / mykotisch / viral) und ihre Besonderheiten
3.5.5. Maßnahmen bei Infektionen an Hornhautschwielen
3.5.6. Maßnahmen bei Infektionen am Mal perforans
3.5.7. Maßnahmen bei infizierten Fußnägeln

3.6. Orthopädische Veränderungen am diabetischen Fuß
3.6.1. Funktionelle Anatomie
3.6.2. Osteoarthropathien (u.a. Veränderungen der Biomechanik)
3.6.3. Entwicklung und Behandlung von Deformitäten, Lähmungen, Kontrakturen
3.6.4. Krankhafte Veränderungen im Bereich des Beckens, Ober- und Unterschenkel und deren Auswirkung auf den Fuß
3.6.5. Stadiengerechte Versorgung des diabetischen Fußes mit orthopädischen Hilfsmitteln und Prothesen
3.6.6. Podologische Entlastungsmaßnahmen

4. Störungen des Lymph- und Venensystems am diabetischen Fuß
4.1. Formen, Klassifikation
4.2. Ursachen, Symptomatik, Therapie
4.3. Folgen von Rückflussstörungen (Oedeme, Varikosis, Elephantiasis) beim diabetischen Fuß (Hautveränderungen, Mobilitätsstörungen, territoriale Überbelastung, Wundheilungsstörungen)

5. Bedeutung der Ernährung bei Diabetes mellitus
5.1. Die gesunde und ausgewogene Ernährung
5.2. Nährstoffmangel, Adipositas, Kachexie
5.3. Einfluss auf die Diabetes-Therapie
5.4. Auswirkung auf die Entstehung  von knöcherner Destruktion, PNP, Angiopathie, Wundheilungsstörungen

6. Umgang mit Diabetes-Patienten
6.1. Patientenzentrierte Gesprächsführung
6.2. Verhalten bei Multimorbidität und gerontopsychiatrischen Erkrankungen
6.3. Wahrnehmungsstörung, Ablehnung, Beratungsresistenz, Motivation des Patienten
6.4. Konfliktsituation, Kommunikationsprobleme und deren LÖsung
6.5. Beratungskonzepte

7. Podologische Therapiemaßnahmen am diabetischen Fuß
7.1. Podologische Therapiemaßnahmen am nicht-entzündeten diabetischen Fuß
7.2. Podologische Therapiemaßnahmen am entzündeten diabetischen Fuß (verletzungsfreie podologische Behandlung bei mykotischen bzw. bakteriellen Infektionen)
7.3. Podologische Behandlung von Hyperkeratosen, Clavi, auch an Fußstümpfen nach Fußteilamputationen
7.4. Podologische Behandlung der Nägel, speziell zur Vorbeugung eines Unguis incarnatus

8. Einsatz podologischer Materialien und Hilfsmittel am diabetischen Fuß
8.1. Materialkunde, Indikation, Kontraindikation
8.2. Arten und Anwendung des Druck- und Reibungsschutzes bei Fehlstellungen, Kontrakturen
8.3. Möglichkeiten der Nagelfalzentlastung zur Vermeidung von Entzündungen

9. Strukturierte podologische Befunderhebung
9.1. Inspektion des diabetischen Fußes
9.2. Erkennung der pathologischen Haut-, Muskel-, Nerven- und knöchernen Veränderungen des diabetischen Fußes
9.3. Palpation des Fußes
9.4. Beurteilung der Mobilität
9.5. Beurteilung des Schuhwerkes, der Einlagen, Schuhzurichtungen und der Strümpfe

10. Standardisierte Dokumentation der Behandlungsmaßnahmen
10.1. Zweck und Inhalt einer Patientenkartei (Aufklärung, Anamnese, pod. Befund, Behandlungsplan, Behandlungsmaßnahmen)
10.2. Aufstellen des individuellen Behandlungsplanes
10.3. Erstellen einer Verlaufsdokumentation
10.4. Aufbewahrung gemäß gesetzlicher Vorgaben, Aufbewahrungsfristen

11. Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
11.1. Ausführung ärztlicher Anweisungen (ärztliche Diagnose, Therapieplan und -bericht)
11.2. Behandlungsplanung einschließlich Koordinierung der podologischen und ärztlichen Behandlung zur Qualitätssicherung
11.3. Konzepte der interdisziplinären Zusammenarbeit

12. Arbeitshygiene beim diabetischen Fußsyndrom
12.1. Problematik multiresistenter Erreger
12.2. Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes
12.3. Erfordernisse der Behandlungshygiene
12.4. Verhalten bei behandlungsbedingter Fußverletzung
12.5. Anforderung an Verbandsstoffe, Medikamente und deren Einsatz

13. Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
13.1. Kenntnisse und Neuerungen der Hygiene und Mikrobiologie
13.2. Übertragungswege
13.3. Aufbereitung von Medizinprodukten
13.4. Erstellen eines einrichtungsspezifischen Hygieneplans
13.5. Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
13.6. Aktuelle gesetzliche Vorgabe, Richtlinien und Empfehlungen

14. Pflege und Wartung von Gerätschaften
14.1. Pflegeroutine von Instrumenten und Geräten, Wartungsintervalle
14.2. Anforderungen an Medizinprodukte
14.3. Instrumentenkunde
14.4. Aktuelle gesetzliche Vorgaben, Richtlinien und Empfehlungen (MPG, MPBetrV)

15. Vorsorgende Maßnahmen beim diabetischen Fußsyndrom
15.1. Bedeutung der vom Patienten einzuhaltenden Maßregeln (u.a. Schuhwechsel, Strumpfwechsel, Inspektion, Fußbad)
15.2. Bedeutung der Vermeidung von Fußverletzungen
15.3. Pflege des ulzerierten und nicht-ulzerierten Fußes
15.4. Beratungsinhalte zur Schuh- und Einlagenversorgung, Bewegungsübungen
15.5. Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten, Patientenanleitung

16. Heilmittelrichtlinie, Rahmenempfehlung
16.1. Aktuelle Inhalte der Heilmittelrichtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V
16.2. Aktuelle Inhalte der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V