Anlage 3 – Arbeitshilfe HMV
Arbeitshilfe HMV 13 – Anlage 3
Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom 01.09.2015 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.09.2015
1. Ziel der Arbeitshilfe
Gemäß § 91 Abs. 6 SGB V ist die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses für Ärzte, Krankenkassen, Versicherte und Heilmittelleistungserbringer gleichermaßen verbindlich.
Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang mit dem Urteil vom 27.10.2009 (AZ: BZ B 1 KR 4/09 R) bestätigt, dass Heilmittelleistungserbringer zwecks Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes verpflichtet sind, ärztliche Verordnungen auf ihre Konsistenz im Bezug auf die HeilM-RL hin zu überprüfen.
In der Vergangenheit ist es mehrfach zu unterschiedlichen Auslegungen der HeilM-RL hinsichtlich der notwendigen Angaben auf einer Verordnung gekommen. Diese Arbeitshilfe soll einen Überblick über die bestehenden Formerfordernisse für Podologische Heilmittelverordnungen geben und zu einer einheitlichen Auslegung der HeilM-RL beitragen.
Die ansonsten im Rahmen der Richtlinie nach § 302 SGB V bestehenden oder in Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V vereinbarten Regelungen zur Abrechnung sind ergänzend zu beachten.
2. Formerfordernis – Verordnung nur auf vereinbarten Vordrucken
Heilmittel dürfen nach § 13 Abs. 1 HeilM-RL ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken gemäß den Bundesmantelverträgen (BMV-Ä/EKV) verordnet werden. Die Verordnungsvordrucke sind in Anlage 2 bzw. Anlage 2a (Blankoformularbedruckung) des BMV-Ä/EKV und in den Vordruckerläuterungen näher beschrieben. Für die Verordnung von Podologischen Heilmittelleistungen ist Verordnungsmuster 13 bzw. Verordnungsmuster 13E (Blankoformularbedruckung) vorgesehen.