Ausbildungs-und Prüfungsverordnung Podologie
Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
PodAPrV
Ausfertigungsdatum: 18.12.2001
Vollzitat:
„Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 2.12.2007 I 2686
Fußnote
Textnachweis ab: 5.1.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
§ 2 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1. Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten Schule statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrung dieser Aufgabe betrauten Person,
- 2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie
- 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
- a) eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und
- b) eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe sein muss.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 4 Zulassung zur staatlichen Prüfung, Zulassung zur staatlichen
Ergänzungsprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologengesetzes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Dem Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz erforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege beizufügen. Personen, die einen Antrag auf Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben zusätzlich die dort genannte Ausbildung nachzuweisen. Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/ Pädagogik/Soziologie;
- Anatomie; Physiologie;
- Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre.
Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 60 Minuten; die Aufsichtsarbeiten in den Fächergruppen 2 und 3 dauern jeweils 90 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die
Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
- Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung,
- Spezielle Krankheitslehre,
- Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,
- Hygiene und Mikrobiologie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den Fächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger als 10 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung in jedem Fach wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
- Podologische Behandlungsmaßnahmen: Der Prüfling hat unter Aufsicht an zwei Patientinnen oder Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine podologische Behandlung durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann;
- Podologische Materialien und Hilfsmittel: Der Prüfling hat im Rahmen einer podologischen Behandlung am Patienten jeweils mindestens eine Nagelkorrekturmaßnahme sowie mindestens eine orthotische Korrekturmaßnahme durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen.
(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht länger als 120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten dauern.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.
§ 8 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 9 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
- „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und
Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 ist bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische Teil der staatlichen Prüfung bestanden sind. Über die bestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen erden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 12 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“ erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 14 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Podologengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Podologen verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung
„Podologin“ oder „Podologe“.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 7a des Podologengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 16 – 22
A Theoretischer und praktischer Unterricht Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und
internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der
Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere
Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausbildung von Bedeutung sind
1.6 Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
1.7 Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht
1.8 Einführung in das Krankenhaus-, Infektionsschutz- sowie Arznei- und
Betäubungsmittelrecht
1.9 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung der Patientin oder des Patienten oder deren Sorgeberechtigten, Datenschutz
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik
Deutschland
2 Sprache und Schrifttum 20
2.1 Vortrag und Diskussion, Dokumentation
2.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung
2.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
2.4 Einführung in fachbezogene Terminologie
3 Fachbezogene Physik und Chemie 60
3.1 Physikalische Größen und Einheiten
3.2 Mechanik
3.3 Wärmelehre
3.4 Elektrizitätslehre
3.5 Schwingungen und Wellen
3.6 Optik
3.7 Radiologie einschließlich Strahlenschutz
3.8 Werkstoffkunde
3.9 Allgemeine und anorganische Chemie
3.9.1 Chemische Grundbegriffe
3.9.2 Atomaufbau, Periodensystem, Bindungsarten
3.9.3 Säuren, Basen, Salze, pH-Wert, Puffer
3.9.4 Wasser
3.10 Organische Chemie
3.10.1 Alkane, Alkanole, organische Säuren
3.10.2 Lipide, Eiweiße einschließlich Enzyme, Kohlenhydrate
4 Anatomie 120
4.1 Allgemeine Anatomie
4.1.1 Strukturelemente, Richtungs- und Lagebezeichnungen
4.1.2 Zell- und Gewebelehre
4.1.3 Bewegungssystem einschließlich Knochen- und Muskellehre
4.1.4 Haut und Hautanhangsgebilde
4.1.5 Herz- und Blutgefäßsystem, Lymphgefäßsystem
4.1.6 Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harnwegsorgane
4.1.7 Endokrines und exokrines System
4.1.8 Nervensystem und Sinnesorgane
4.2 Spezielle Anatomie der unteren Extremitäten
4.2.1 Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren
Extremitäten sowie Biomechanik
4.2.2 Knochen und Muskeln des Beines und des Fußes
4.2.3 Sehnenscheiden, Muskelbinden der unteren Extremitäten und Bänder des Fußes
4.2.4 Gelenke der unteren Extremitäten
4.2.5 Gewölbekonstruktion des Fußes einschließlich Entwicklung des Fußes
4.2.6 Blutgefäße und Lymphabfluss der unteren Extremitäten
4.2.7 Nervenversorgung
5 Physiologie 60
5.1 Zellphysiologie, Muskelphysiologie
5.2 Blut und Lymphe
5.3 Blutkreislauf und Kreislaufregulation
5.4 Physiologie der Atmung
5.5 Verdauung und Ausscheidung
5.6 Hormonelle Regulation
5.7 Funktion des Nervensystems
5.8 Zusammenwirken der Organsysteme
6 Allgemeine Krankheitslehre 30
6.1 Krankheit und Krankheitsursachen, Krankheitsverlauf, Krankheitssymptome
6.2 Pathologie der Zelle
6.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
6.4 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
6.5 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
6.6 Entzündungen und Ödeme
6.7 Störungen der immunologischen Reaktionen
7 Spezielle Krankheitslehre 250
7.1 Innere Medizin und Geriatrie
7.1.1 Allergische Erkrankungen
7.1.2 Rheumatische Erkrankungen
7.1.3 Diabetes mellitus
7.1.3.1 Diabetische Folgeschäden am Fuß
7.1.3.2 Diabetische Akutkomplikationen
7.1.4 Gicht und andere Stoffwechselstörungen
7.1.5 Bluterkrankungen und Gerinnungsstörungen
7.1.6 Arterielle und venöse Durchblutungsstörungen, lymphatische Störungen
7.1.7 Neurologisch periphere Erkrankungen
7.1.8 Wesen des Alterns sowie morphologische und funktionelle Veränderungen des Alterns
7.1.9 Erkrankungen im Alter einschließlich gerontopsychiatrische
Erkrankungen, Multimorbidität im Alter
7.2 Dermatologie
7.2.1 Allgemeine Grundlagen der Hauterkrankungen einschließlich Immunologie und Allergologie
7.2.2 Sichtbare Veränderungen der Haut
7.2.3 Angeborene Hauterkrankungen
7.2.4 Erworbene Hauterkrankungen
7.2.4.1 Entzündliche Dermatosen
7.2.4.2 Degenerativ bedingte Dermatosen
7.2.4.3 Traumatisch bedingte Hauterkrankungen, Wunden und Wundheilung
7.2.4.4 Hauterkrankungen mit Geschwulstbildung
7.2.4.5 Verhornungsstörungen
7.2.5 Erkrankungen der Hautanhangsgebilde
7.2.5.1 Erkrankungen der Drüsen
7.2.5.2 Veränderungen und Erkrankungen der Nägel
7.2.5.3 Nagelveränderungen im Alter
7.2.6 Therapiemöglichkeiten bei Erkrankungen der Haut und Nägel
7.3 Orthopädie
7.3.1 Auswirkungen von Statik und Krankheiten auf den Fuß
7.3.1.1 Krankhafte Veränderungen der Körperhaltung, im Bereich des Beckens, des Oberschenkels und Unterschenkels
7.3.1.2 Systemerkrankungen, Stoffwechselstörungen
7.3.1.3 Missbildungen und Fehlbildungen, Fehlentwicklung des Kinderfußes
7.3.1.4 Andere Ursachen
7.3.2 Klassische Fußdeformitäten und Fußtypen
7.3.3 Deformitäten an den Zehen, Vorfußdeformitäten
7.3.4 Gelegenheitsursachen von Fußbeschwerden
7.3.4.1 Formveränderungen, Auswüchse
7.3.4.2 Haut- und Knochenveränderungen
7.3.4.3 Zirkulationsstörungen
7.3.4.4 Lokale Überlastungssyndrome
7.4 Neurologische Erkrankungen, insbesondere Polyneuropathien und
Lähmungen
7.5 Verletzungen am Bewegungssystem, Wiederherstellung und Heilung
7.6 Infektionen am Bewegungsapparat, Chirurgische Infektionen
7.7 Fachbezogene Infektionskrankheiten
7.8 Operationen am Fuß und Vorfuß
7.9 Anforderungen an Schuhwerk, Schuhzurichtungen, Einlagen und
orthopädische Schuhe
8 Hygiene und Mikrobiologie 80
8.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung einschließlich rechtlicher
Vorschriften und Empfehlungen
8.2 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
8.2.1 Klima, Wasser, Boden, Luft
8.2.2 Kleidung und Wohnung
8.2.3 Persönliche Hygiene
8.2.4 Hygiene, Ordnung und Abfallbeseitigung am Arbeitsplatz
8.3 Grundlagen der Epidemiologie und Mikrobiologie
8.4 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Autoclavierung,
Entwesung, Methoden und praktische Durchführung
8.5 Virologie, Bakteriologie, Mykologie und Parasitologie
8.6 Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
8.7 Schutzimpfungen
9 Erste Hilfe und Verbandtechnik 30
9.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
9.2 Erstversorgung von Verletzten
9.3 Blutstillung und Wundversorgung
9.4 Maßnahmen bei Stoffwechselentgleisungen, insbesondere bei
Diabetikerinnen oder Diabetikern, Verhalten bei Schockzuständen und bei Wiederbelebung
9.5 Versorgung von Knochenbrüchen, Verätzungen, Stromunfällen,
Verbrennungen
9.6 Transport von Verletzten
9.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen
9.8 Verbandtechniken
10 Prävention und Rehabilitation 30
10.1 Grundlagen und Bedeutung der Prävention
10.2 Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
10.3 Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge,
Früherkennung von Krankheiten
10.4 Gesundheitsgerechtes Verhalten, Bedeutung der gesunden Ernährung, insbesondere bei Diabetes mellitus, Übergewicht und Gicht
10.5 Grundlagen und Formen der Rehabilitation
10.6 Rehabilitationsplanung und –durchführung im interdisziplinären Team
11 Psychologie/Pädagogik/Soziologie 60
11.1 Psychologie
11.1.1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
11.1.2 Die Podologin/der Podologe im Prozess der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie
11.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut
Erkrankter, chronisch Kranker und Kinder; psychische Besonderheiten
kranker älterer Menschen und Behinderter
11.1.4 Gesprächsführung, Supervision
11.2 Grundlagen der Pädagogik
11.3 Grundlagen der Soziologie und Gerontologie
12 Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde 120
12.1 Arzneimittellehre
12.1.1 Allgemeine Grundlagen
12.1.2 Grundlagen der Arzneimittelwirksamkeit von der Applikation bis zur
Elimination
12.1.3 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
12.1.4 Arzneiformen und ihre Verabreichung
12.1.5 Umgang mit Arzneimitteln und Hinweise bei der Anwendung
12.1.6 Freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige
Arzneimittel
12.1.7 Arzneimittelgruppen einschließlich Phytotherapeutika
12.2 Material- und Warenkunde
12.2.1 Produkte und Hilfsstoffe sowie deren Einsatz bei der podologischen
Behandlung
12.2.2 Grund- und Inhaltsstoffe der Produkte einschließlich Herkunft und
Gewinnung
12.2.3 Industrielle Produkte
12.2.4 Warengruppen
12.2.5 Verkaufsberatung
13 Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung 150
13.1 Historische Grundlagen
13.2 Allgemeine Grundlagen
13.2.1 Aufgaben der podologischen Behandlung
13.2.2 Definitionen und Abgrenzungen von kosmetischer Fußpflege, häuslicher Fußpflege; Ausrüstung und Organisation von Hausbesuchen
13.2.3 Anforderungen an die Podologin und den Podologen
13.2.4 Anforderung an Räumlichkeiten, Ausstattung und Organisation
13.2.5 Ärztliche Diagnose und Therapieplan
13.2.6 Ausführung ärztlicher Anweisungen und Zusammenarbeit mit Ärztinnen oder Ärzten
13.3 Podologischer Behandlungsplan
13.3.1 Anamnese, podologische Befunderhebung, Behandlungsziel, Dokumentation
13.3.2 Podologische Indikationen, Grenzfelder der podologischen Behandlung
13.3.3 Pathologische Veränderungen oder Symptome von Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung oder Mitbehandlung erfordern
13.3.4 Risikokonstellationen für Fußschäden und Differenzierung
13.3.5 Auswirkungen des Diabetischen Fußsyndroms
13.3.6 Behandlungsplanung einschließlich Koordinierung der podologischen und ärztlichen Behandlung und Qualitätssicherung
13.3.7 Präventive, therapeutische und rehabilitative podologische
Behandlungsmaßnahmen sowie Patientenberatung
13.3.8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
13.4 Arbeitsmethoden der podologischen Behandlung
13.4.1 Manuelle Behandlungsmethoden, Instrumentenführung und Indikation
13.4.2 Apparative Behandlungsmethoden
13.4.3 Medikamentöse Behandlungsmaßnahmen
13.4.4 Physikalische Behandlungsmaßnahmen
13.4.5 Spezielle Verbandtechniken und Entlastungen
13.5 Allgemeine Unfallverhütung, Arbeitsschutz
13.6 Spezielle Gefahrenquellen und Verletzungen bei der Behandlung,
Wundversorgung
13.7 Verhalten beim Auftreten von Notfällen am Arbeitsplatz
14 Fußpflegerische Maßnahmen 150
14.1 Vorbereitung der Behandlung einschließlich Hygienemaßnahmen
14.2 Indikation und Kontraindikation verschiedener Behandlungsmaßnahmen
14.3 Vorbereitung der Haut für die Behandlung
14.4 Grundtechniken der pflegerischen Maßnahmen
14.4.1 Arbeiten mit fußpflegerischen Instrumenten
14.4.2 Apparative Maßnahmen
14.4.3 Nagelschnitt
14.4.4 Pflegerische Maßnahmen an Haut und Nägeln
14.5 Beratung und Anleitung der Patientinnen oder Patienten zu vorbeugenden Maßnahmen zur Pflege und für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße
14.6 Maßnahmen am Ende der Behandlung
15 Podologische Behandlungsmaßnahmen 400
15.1 Internistischer, orthopädischer und dermatologischer Befund;
biomechanischer Befund
15.2 Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen,
medikamentösen und physikalischen Behandlungsmethoden
15.3 Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei
15.3.1 Nagelveränderungen
15.3.2 Hautveränderungen
15.3.3 Fuß- und Zehenveränderungen
15.3.4 traumatischen Veränderungen
15.3.5 Zirkulationsstörungen
15.3.6 neurologischen Störungen
15.3.7 Entzündungen und Infektionen
15.3.8 Störungen der Schweißdrüsenfunktion am Fuß
15.3.9 Patienten mit Grunderkrankungen und Kontraindikationen
15.4 Abgrenzung ärztlicher und podologischer Behandlungsmaßnahmen
15.5 Behandlung von Risikopatientinnen oder Risikopatienten und
Besonderheiten
15.6 Behandlung von Veränderungen, die unmittelbar zu einer Erkrankung
führen können
15.7 Behandlung von Veränderungen, die bereits eine Erkrankung darstellen, nach ärztlicher Anordnung
15.8 Behandlung von chronischen Wunden nach ärztlicher Anordnung
15.9 Beratung der Patientinnen oder Patienten, auch über weitere ärztliche
Kontrollen
15.10 Besonderheiten im Krankenhaus, im Alten- und Pflegeheim sowie bei Hausbesuchen
16 Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung 100
16.1 Allgemeine Grundlagen
16.2 Massage an Fuß und Unterschenkel
16.2.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.2.2 Grundlagen der Massage
16.2.3 Behandlungsaufbau, Grundtechniken
16.3 Indikationen und Kontraindikationen der Fußreflexzonenmassage
16.4 Hydro- und Balneotherapie
16.4.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.4.2 Arten und Anwendungsformen
16.5 Elektrotherapie am Fuß
16.5.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.5.2 Arten und Apparaturen
16.6 Bewegungsübungen am Fuß
16.6.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.6.2 Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und
Deformitäten sowie Patientenanleitung
16.7 Sonstige Verfahren
17 Podologische Materialien und Hilfsmittel 200
17.1 Arten, Materialien, Eigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen von
17.1.1 Orthosen
17.1.2 Nagelkorrekturspangen
17.1.3 Nagelprothetik und Inlays
17.1.4 Spezialverbänden
17.1.5 Druckentlastungen und Reibungsschutz
17.2 Herstellung und Bearbeitung von natürlichen und industriell
gefertigten Materialien sowie praktische Übungen Zur freien Verfügung 100 Stundenzahl insgesamt 2.000
B Praktische Ausbildung für Podologinnen oder Podologen Praktische
Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen, in
denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden:
1. Fußpflegerische Maßnahmen
2. Podologische Behandlungsmaßnahmen
3. Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung
4. Podologische Materialien und Hilfsmittel
Stunden insgesamt 1.000
Davon sind mindestens 280 Stunden in einem unter ärztlicher Anleitung stehenden Praktikum in internistischen, in dermatologischen und in orthopädischen Kliniken oder entsprechenden Ambulanzen abzuleisten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler mit den im Unterricht vermittelten Krankheitsbildern anschaulich bekannt gemacht und gleichzeitig die Verbindung zu den in der podologischen Behandlung zu berücksichtigenden Aspekten hergestellt werden. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 23
……………………………………………………………………..
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
……………………………………………………………………..
Name, Vorname
……………………………………………………………………..
Geburtsdatum und Geburtsort
hat in der Zeit vom………………. bis ………………………..
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Podologinnen und Podologen gemäß § 4 des Podologengesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Podologengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um …………….. Tage *) – unterbrochen worden.
…………………………………………….
Ort, Datum
……………………………… (Stempel)
………………………………
Unterschrift(en) der Schulleitung
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 S 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 24
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen
………………………………………………………………….
Name, Vorname
………………………………………………………………….
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ………………………. die staatliche Prüfung nach § 4 des
Podologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
…………………………………………………………………
in ……………………. bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „…………………..“
2. im mündlichen Teil der Prüfung „…………………..“
3. im praktischen Teil der Prüfung „…………………..“
————————————————————
Ort, Datum
………………………………… (Siegel)
…………………………………
(Unterschrift der/des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses)
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 3 Satz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 25
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung für Podologinnen und Podologen
Name, Vorname
…………………………………………………………………..
Geburtsdatum Geburtsort
…………………………………………………………………..
hat am ……………………………. die staatliche Ergänzungsprüfung
nach § 10 Abs. 4/§ 10 Abs. 5 *) des Podologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
…………………………………………………………………..
in ……………………………… bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im mündlichen Teil der Prüfung „……………………..“
2. im praktischen Teil der Prüfung „……………………..“
Ort, Datum
…………………………………. (Siegel)
…………………………………..
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 5 (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 26 Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„……………………………….“
Name, Vorname
…………………………………………………………………..
geboren am in
…………………………………………………………………..
erhält auf Grund des Podologengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„……………………………….“
zu führen.
Ort, Datum
……………………………….. (Siegel)
……………………………….