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Erinnerung: Neues Verordnungsmuster für Podologie – Übergangsfrist läuft am 30. Juni 2017 ab. Seit dem 01.01.2017 gelten für Heilmittelverordnungen neue Vordrucke. 

Für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie gleichermaßen ist dann ein zweites Feld für ICD-10-Codes vorgesehen. Ansonsten ändern sich die Muster nicht im Vergleich zu den bisher gültigen.

Die alten Verordnungsmuster dürfen noch bis 30.06.2017 aufgebraucht werden. Entscheidend ist das Verordnungsdatum. Ab dem 01.07.2017 müssen die Ärzte dann endgültig und definitiv die neuen Muster verwenden. Weisen Sie auf jeden Fall Ihre verordnenden Ärzte auf die Verpflichtung hin! Die Vordrucke sind durch das zweite ICD-10-Feld sehr leicht zu unterscheiden. Auf der Vorderseite ist zudem ganz unten rechts vermerkt: Muster 13 (1/2017).

Sollten Sie damit Schwierigkeiten haben bei Ihrer Ärzteschaft, setzen Sie sich mit der Krankenkasse in Verbindung, um nach Lösungsmöglichkeiten zu fragen. Wir gehen jedoch davon aus, dass den Ärzten genug Zeit eingeräumt wurde, sich die neuen Formulare zu besorgen.

Infos zu den neuen Formularen:
Bitte beachten Sie, dass sich im Bereich Podologie lediglich das Verordnungsblatt, nicht jedoch die notwendigen Inhalte der Verordnung geändert haben. Es ist demnach nach wie vor ausreichend, dass ein gültiger ICD-10-Code auf der Verordnung vermerkt ist, der entweder das Diabetische Fußsyndrom oder die Diabetische Angiopathie oder die Diabetische Neuropathie deklariert. Die Angabe von weiteren ICD-10-Codes ist nicht schädlich. Bitte achten Sie bei der Angabe des ICD-10-Codes darauf, dass dieser endstellig eingetragen wurde! Eine Diagnose im Klartext ist bei gültigem ICD-10-Code nicht notwendig.

Die Ärzteschaft ist verpflichtet, ab dem 01.01.2017 für Heilmittel nur noch die neuen Verordnungsvordrucke zu nutzen. Altbestände dürfen nicht aufgebraucht werden. Sollten niedergelassene Heilmittelerbringer trotz alledem im neuen Jahr Verordnungen auf alten Vordrucken bekommen, sind diese bei korrektem Ausfüllen gültig und können bearbeitet und zur Rechnung beim Kostenträger eingereicht werden. Dem VDP liegt hierzu eine schriftliche Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vor, in dem eine Annahme von eingereichten Rechnungen mit ‚alten‘ Vordrucken bis längstens zum 30.06.2017 (Ausstellungsdatum) akzeptiert wird.

 

 

 

 

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