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Heilmittelverordnung
 

Informationen zur Änderung von Heilmittelverordnungen

Informationen zur Änderung von Heilmittelabrechungen
Foto: © Sigrid Rossmann/pixelio.de

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.10.2009 (AZ: B1 KR 4/09 R) festgestellt, dass die Heilmittel-Richtlinien nicht nur für Ärzte, sondern auchf ür Therapeuten seit je her gelten. Folglich können grundsätzlich nur die in den Heilmittel-Richtlinien gelisteten Heilmittel mit den Krankenkassen abgerechnet werden.
Das BSG führt weiterhin aus, dass die Therapeuten eigenverantwortlich die Verordnung auf aus ihrer professionellen Sicht erkennbare Fehler und Vollständigkeit zu prüfen haben. Das BSG beschreibt Therapeuten damit nicht (mehr) als Erfüllungsgehilfen des Arztes, sondern als Teil des jeweiligen Behandlungsteams.

Demnach werden ab 01.04.2010 (Rechnungseingangsdatum) alle Verordnungen einbehalten und abgesetzt, die nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Einen Überblick über die häufigsten Unstimmigkeiten listen wir nachfolgend auf.

Die bisherige verwaltungsvereinfachende Regelung, dass eine telefonische Rücksprache mit dem Vertragsarzt ausreicht und diese mit Handzeichen und Datum vermerkt ist, soll bis auf Widerruf beibehalten werden. Sollte der verordnende Arzt auf der Ausführung seiner Verordnung bestehen (obwohl diese gegen die Heilmittel-Richtlinien verstößt), informieren Sie die Krankenkasse bitte kurz hierüber, z.B. per Vermerk auf der Verordnung. Wir bitten jedoch bei der handschriftlichen Änderung um Beachtung, dass diese Regelung nicht für alle Bundesländer gilt. Bitte rufen Sie ggf. bei Ihrer zuständigen Krankenkasse an, ob eine - nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt - handschriftliche Änderung ausreichend ist.

 

Sachverhalt

Ergebnis

Reaktion der Kasse

Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Art der Verordnung nicht richtig angekreuzt



a) 'Art der Verordnung' nicht angekreuzt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

b) 'Art der Verordnung' Folgeverordnung und VO a.d.R. angekreuzt

tolerierbar

Die Verordnung wird als VO a.d.R. angesehen

Abrechnung von Leistungen, die zwar erbracht, aber nicht verordnet wurden

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung dieser Leistungen

Hausbesuch nicht angekreuzt bzw. vom Arzt nicht gewünscht, aber Hausbesuch abgerechnet

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Hausbesuchspositionen

Angabe Verordnungsmenge fehlt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Anzahl der Behandlungen je Verordnung überschritten oder 12-Wochen-Frist überschritten

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Teilabsetzung; d.h. Behandlungen, die zuviel verordnet wurden werden abgesetzt

Angabe Heilmittel fehlt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Überschneidung Heilmittelabgabe mit stationärer Behandlung

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Teilabsetzung; d.h. für die stationäre Zeit ist abzusetzen (Ausnahme Tag der Aufnahme oder Entlassung)

Frequenzempfehlung fehlt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Indikationsschlüssel fehlt ganz oder ist unvollständig angegeben

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Angabe Diagnose* fehlt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Angaben des Leistungserbringers fehlen

Angaben auf der Vorderseite fehlen

tolerierbar

Angaben des Leistungserbringers fehlen

Stempfel und Unterschrift auf der Rückseite fehlen: Keine Möglichkeit der Korrektur

Absetzung der Verordnung

Unterschrift des Versicherten fehlt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Leistung ohne Versichertenunterschrift

Arztunterschrift und/oder Arztstempel fehlt

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Behandlungsbeginn mehr als:
Podologie: 28 KT
bzw. Behandlungsbeginn nach spätestem angegebenen Behandlungsbeginn

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Indikationsschlüssel stimmt nicht mit Verordnungsart überein

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung

Widerspruch zwischen Indikationsschlüssel und verordnetem Heilmittel

keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten

Absetzung der Verordnung


*Diagnose: Diabetes mellitus
Diabetisches Fußsyndrom
Angio- u./o. Neuropathie


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