Informationen zur Änderung von Heilmittelverordnungen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.10.2009 (AZ: B1 KR 4/09 R) festgestellt, dass die Heilmittel-Richtlinien nicht nur für Ärzte, sondern auchf ür Therapeuten seit je her gelten. Folglich können grundsätzlich nur die in den Heilmittel-Richtlinien gelisteten Heilmittel mit den Krankenkassen abgerechnet werden.
Das BSG führt weiterhin aus, dass die Therapeuten eigenverantwortlich die Verordnung auf aus ihrer professionellen Sicht erkennbare Fehler und Vollständigkeit zu prüfen haben. Das BSG beschreibt Therapeuten damit nicht (mehr) als Erfüllungsgehilfen des Arztes, sondern als Teil des jeweiligen Behandlungsteams.
Demnach werden ab 01.04.2010 (Rechnungseingangsdatum) alle Verordnungen einbehalten und abgesetzt, die nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Einen Überblick über die häufigsten Unstimmigkeiten listen wir nachfolgend auf.
Die bisherige verwaltungsvereinfachende Regelung, dass eine telefonische Rücksprache mit dem Vertragsarzt ausreicht und diese mit Handzeichen und Datum vermerkt ist, soll bis auf Widerruf beibehalten werden. Sollte der verordnende Arzt auf der Ausführung seiner Verordnung bestehen (obwohl diese gegen die Heilmittel-Richtlinien verstößt), informieren Sie die Krankenkasse bitte kurz hierüber, z.B. per Vermerk auf der Verordnung. Wir bitten jedoch bei der handschriftlichen Änderung um Beachtung, dass diese Regelung nicht für alle Bundesländer gilt. Bitte rufen Sie ggf. bei Ihrer zuständigen Krankenkasse an, ob eine - nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt - handschriftliche Änderung ausreichend ist.
Sachverhalt | Ergebnis | Reaktion der Kasse |
Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Art der Verordnung nicht richtig angekreuzt | ||
a) 'Art der Verordnung' nicht angekreuzt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
b) 'Art der Verordnung' Folgeverordnung und VO a.d.R. angekreuzt | tolerierbar | Die Verordnung wird als VO a.d.R. angesehen |
Abrechnung von Leistungen, die zwar erbracht, aber nicht verordnet wurden | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung dieser Leistungen |
Hausbesuch nicht angekreuzt bzw. vom Arzt nicht gewünscht, aber Hausbesuch abgerechnet | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Hausbesuchspositionen |
Angabe Verordnungsmenge fehlt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Anzahl der Behandlungen je Verordnung überschritten oder 12-Wochen-Frist überschritten | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Teilabsetzung; d.h. Behandlungen, die zuviel verordnet wurden werden abgesetzt |
Angabe Heilmittel fehlt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Überschneidung Heilmittelabgabe mit stationärer Behandlung | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Teilabsetzung; d.h. für die stationäre Zeit ist abzusetzen (Ausnahme Tag der Aufnahme oder Entlassung) |
Frequenzempfehlung fehlt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Indikationsschlüssel fehlt ganz oder ist unvollständig angegeben | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Angabe Diagnose* fehlt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Angaben des Leistungserbringers fehlen | Angaben auf der Vorderseite fehlen | tolerierbar |
Angaben des Leistungserbringers fehlen | Stempfel und Unterschrift auf der Rückseite fehlen: Keine Möglichkeit der Korrektur | Absetzung der Verordnung |
Unterschrift des Versicherten fehlt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Leistung ohne Versichertenunterschrift |
Arztunterschrift und/oder Arztstempel fehlt | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Behandlungsbeginn mehr als: | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Indikationsschlüssel stimmt nicht mit Verordnungsart überein | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
Widerspruch zwischen Indikationsschlüssel und verordnetem Heilmittel | keine Möglichkeit der Korrektur - HMV wird einbehalten | Absetzung der Verordnung |
*Diagnose: Diabetes mellitus
Diabetisches Fußsyndrom
Angio- u./o. Neuropathie





