Anlage 1  – Leistungsbeschreibung Podologische Therapie

Anlage 1: Leistungsbeschreibung Podologische Therapie vom 01.09.2015 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.09.2015

1. Grundsätze
Die Leistungsbeschreibung berücksichtigt die Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; Änderungen in der Richtlinie mit Folgewirkungen für die Leistungsbeschreibung erfordern deren Anpassung.

Die Leistungsbeschreibung orientiert sich an der Gliederung der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V.

Die Leistungsbeschreibung umfasst die verordnungsfähigen Maßnahmen der Podologischen Therapie gemäß der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Dabei werden die wesentlichen Indikatoren, Therapieziele, Methoden und Verfahren für die einzelnen Maßnahmen benannt.

Den Maßnahmen der Podologischen Therapie sind die Positionsnummern des Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnisses zugeordnet.

 

2. Umfang der Leistung

Die unter 10. aufgeführten Leistungen (Maßnahmen der Podologen Therapie) umfassen die unter Nummer 3. bis 9. genannten Leistungen:

die Hilfeleistungen des Podologen

  • das Aufstellen des individuellen Behandlungsplanes
  • die Durchführung der podologischen Maßnahmen
  • die Regelbehandlungszeit
  • die Hygienemaßnahmen
  • die Verlaufsdokumentation einschließlich der Mitteilung an den verordnenden Arzt sowie
  • die Beratung des Patienten bzw. seiner Bezugspersonen

 

3. Hilfeleistungen des Podologen

Zur jeweiligen Maßnahme zählt die ggf. erforderliche Hilfe

  • beim An- und Ausziehen der Fußbekleidung
  • bei der Platzierung des Patienten sowie
  • beim Fußbad

 

4. Individueller Behandlungsplan

Zum Inhalt der Maßnahme der Podologischen Therapie gehört die podologische Fußuntersuchung und das Aufstellen des individuellen Behandlungsplanes zu Beginn der Behandlung. Dieser muss die ärztliche Verordnung mit Angabe der Indikation (bestehend aus Diagnose und Leitsymptomatik) und des Therapiezieles berücksichtigen.

 

5. Behandlungsdurchführung

Auf der Grundlage des podologischen Behandlungsplans wird die jeweilige podologische Maßnahme durchgeführt. Dabei ist der aktuelle Befund des Patienten insbesondere zur Auswahl der geeigneten Behandlungstechnik sowie zur Bestimmung der Dauer, Intensität und des Umfangs der Behandlung zu berücksichtigen. Bei jeder Behandlung ist eine Kontrolle der Schuhe und ggf. der Einlagen erforderlich.

 

6. Regelbehandlungszeit

Die Zeitangaben zur Dauer der jeweiligen Maßnahme sind Richtwerte und beziehen sich auf die Durchführung der Therapiemaßnahme mit dem Patienten sowie die anderen unter Nummer 2. und 10. genannten Leistungen einschließlich Vor- und Nachbereitung. Dabei darf die Behandlungsdauer mit dem Patienten die Mindestdauer des Richtwertes nur aus medizinischen Gründen unterschreiten.

 

7. Hygienemaßnahmen

Vor und nach jeder Behandlung erfolgt eine Desinfektion des Fußes / der Füße.

Nach jeder Behandlung ist der Arbeitsplatz, sowie das Instrumentarium gem. der gültigen Hygienerichtlinien der jeweiligen Länder zu reinigen, zu desinfizieren und ggf. zu sterilisieren.

 

8. Verlaufsdokumentation / Mitteilung an den verordnenden Arzt

Entsprechend § 14 Abs. 4 dieser Rahmenempfehlungen wird im Interesse eienr effektiven und effizienten podologischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation durchgeführt. Sie erfolgt je Therapieeinheit und umfasst die im einzelnen erbrachte Leistung, ggf. Besonderheiten bei der Durchführung und Reaktion des Patienten (z.B. Allergien, Unverträglichkeit von Medikamenten) sowie Angaben über verwendetes Material. Am Ende der Behandlungsserie erstellt der Therapeut gem. § 17 Abs. 6 dieser Rahmenempfehlungen die Mitteilung an den verordnenden Arzt.

 

9. Beratung

Die Information, Beratung und Schulung des Patienten und/oder seiner Bezugsperson(en) über die Ziele, die Wirkungen und den Behandlungsverlauf der Podologischen Therapie wie auch die podologische Anleitung zum eigenverantwortlichen gesundheitsgerechten Verhalten sind unverzichtbare Bestandteile der podologischen Behandlung. Zur Podologischen Therapie gehören auch die Unterweisung in der sachgerechten eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege sowie die Vermittlung von Verhaltensmaßregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu vermeiden.

 

10. Maßnahmen der Podologischen Therapie

10.1 Hornhautabtragung
Heilmittelpositionsnummer 78001

Definition
Abtragen bzw. ausdünnen krankhaft verdickter Hornhaut zur Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie z.B. Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken, insbesondere durch manuelle und/oder maschinelle Bearbeitung der Haut unter Schonung der Papillenschicht.

Funktionsstörungen / Schädigungen Diagnosen
bei schmerzloser und/oder schmerzhafter Hyperkeratose

z.B.
– Schwielen
– Clavus

Diabetisches Fußsyndrom
mit Neuropathie und/oder Angiopathie im Stadium Wagner 0

Therapeutische Wirkungen Ziele
Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie

  • Fissuren
  • Ulzera und
  • Entzündungen mit entsprechenden Krankheitsfolgeschäden beim diabetischen Fußsyndrom

Leistung
Zur Leistung zählen u.a.
– ggf. Fußbad (max. 35 Grad)
– Inspektion der gefährdeten Stellen des Fußes
– manuell und/oder maschinell dosierte Hornhautabtragung / -bearbeitung (z.B. mit Skalpell, Fräser)
– manuelle und/oder maschinelle Entfernung des Clavus (z.B. mit Skalpell, Hautzangen, Pinzetten, Fräser)
– Elastizitierung der Haut ggf. auch unter Anwendung von Pflegemitteln sowie
– ggf. Druck- und/oder Reibungsschutz an den gefährdeten Stellen

Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 20-30 Minuten

10.2 Nagelbearbeitung
Heilmittelpositionsnummer: 78002

Definition
Manuelle und/oder maschinelle Nagelbearbeitung zur verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken, insbesondere wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen.

Indikationen:

Funktionsstörungen / Schädigungen Diagnosen
Pathologisches Nagelwachstum
– Verdickung
– Tendenz zum Einwachsenz.B.
– Onychochauxis (Nagelplattenverdickung)
– Onychogryposis (Krallennagel)
– Nageldystrophie
– Nagelfalzverhornung
– drohender Unguis incarnatus
Diabetisches Fußsyndrom
mit Neuropathie und/oder Angiopathie im Stadium Wagner 0

Therapeutische Wirkungen und Ziele
Vermeidung von drohenden Nagelwall- und Nagelbettschädigungen wie

  • Verletzungen
  • Ulzera und
  • Entzündungen mit entsprechenden Krankheitsfolgeschäden beim diabetischen Fußsyndrom

Leistung
Zur Leistung zählen u.a.:

ggf. Fußbad (max. 35 Grad)

  • manuelles und/oder maschinelles Kürzen der Nägel, ggf. Abtragung der Nagelfalzverhornung
  • verletzungsfreies Entfernen der vom Einwachsen bedrohten Nagelteile
  • Ausdünnen der verdickten Nagelplatte
  • ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen (Tamponaden, Protektoren)

Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 20-25 Minuten

10.3 Podologische Komplexbehandlung
(Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung
Heilmittelpositionsnummer: 78003

Definition
Soweit der Arzt sowohl die Hornhautabtragung als auch die Nagelbearbeitung gleichzeitig verordnet, wird eine Komplexbehandlung durchgeführt.

Indikationen
Therapeutische Wirkungen und Ziele
Leistung
Vgl. Ausführungen zu den Positionen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung

Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 40 – 50 Minuten