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Auswirkungen der MPBetreibV-Novelle 2017 auf die erforderliche Qualifikation des Personals in der Medizinprodukteaufbereitung

Am 01.01.2017 traten umfangreiche Änderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in Kraft. Die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) hat hierzu eine rechtliche Stellungnahme zur Personalqualifikation herausgegeben:

Die Anforderungen an die Qualifikation des Personals in der Medizinprodukteaufbereitung sind künftig auch erfüllt, wenn Mitarbeiter die entsprechenden Fachkundelehrgänge nach den Rahmenlehrplänen gemäß Qualifizierungsrichtlinie der DGSV absolviert haben.



Die nach § 5 MPBetreibV erforderliche Ausbildung kann durch die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsmaßnahmen, die sich an Anlage 6 der RKI/BfARM-Empfehlung orientieren, ersetzt werden.



Dies gilt auch für die Zukunft und ist nicht lediglich als Bestandsschutzregelung für derzeit fortgebildete Mitarbeiter anzusehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nach Etablierung einer dem Standard des § 5 MPBetreibV entsprechenden Ausbildung die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 MPBetreibV modifizieren wird.

Die vollständige Stellungnahme können Sie unter www.dgsv-ev.de einsehen.
(Quelle: www.dgsv-ev.de)
Die Qualifizierungsmaßnahmen nach Rahmenlehrplänen der Qualifizierungsrichtlinie der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV e.V.) sieht für Mitarbeiter mit podologischer Grundausbildung nach wie vor einen Sachkundelehrgang mit 40 UE Theorie und abschließender schriftlicher Prüfung im Multiple Choice Verfahren vor (Quelle: www.dgsv-ev.de)

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