Kassenbestimmungen
Zulassungsempfehlungen - Podologische Therapiezulassungsempfehlungen - Podologische Therapie
Stand 17. Januar 2005
1. Ausbildung
1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe von Podologischer Therapie zugelassen werden:
1.1.1 Podologen gemäß § 1 Satz 1 des Podologengesetzes
1.1.2 Staatlich geprüfte Podologen
gemäß § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Podologin"/"Staatlich geprüfter Podologe"
1.1.3 Staatlich geprüfte medizinische Fußpfleger
gemäß der bayerischen Schulordnung für die Berufsfachschulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin"
1.1.4 Staatlich anerkannte medizinische Fußpfleger
gemäß des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen - Medizinische Fußpflege - vom 10. November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195) erteilte staatliche Anerkennung als "Medizinischer Fußpfleger"
1.1.5 Staatlich anerkannte Podologen
gemäß des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als "Staatlich anerkannte Podologin" oder "Staatlich anerkannter Podologe"
1.2 Nicht zugelassene Berufsgruppen
Folgende Berufsgruppen erfüllen - ohne gleichzeitige Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe - die Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nicht:
1.2.1 Medizinische Fußpfleger mit der Berufsbezeichnung Podologe (Ausnahme vgl.Ziffern 1.1.3 und 1.1.4)
1.2.2 Orthopädieschuhmacher bzw. Orthopädieschuhmachermeister
1.2.3 Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen "Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen
1.2.4 Kosmetiker
1.2.5 Altenpfleger
1.2.6 Krankenschwestern
2. Praxisausstattung
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht nicht den Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
2.1.2 Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein
2.1.3 Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen
2.1.4 Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten
2.1.5 Toilette, Handwaschbecken und Möglichkeit zur Fußwaschung
2.1.6 Verbandskasten für erste Hilfe
2.1.7 Patientendokumentation
2.1.8 Sicherstellung der Sterilisation der Instrumentensätze durch einen Dampfsterilisator (Autoclav)
2.2 Räumliche Mindestvoraussetzungen
2.2.1 Für eine podologische Praxis ist eine Nutzfläche von mindestens 25 qm nachzuweisen.
2.2.2 Die Praxis muss einen Behandlungstrakt mit mindestens einem Behandlungsraum einer Kabine) umfassen. Die Größe des einzelnen Behandlungsraums (einer Kabine) muss eine ordnungsgemäße Behandlung am Patienten gewährleisten; sie darf 7 qm nicht unterschreiten. Der Behandlungsraum (die Kabine) muss aus festen Wänden bestehen, so dass kein Einblick möglich ist.
2.2.3 Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen ausgerichtet. Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein weiterer Behandlungsraum (Kabine) von mindestens 7 qm erforderlich.
2.2.4 Die Raumhöhe der Mindestnutzfläche muss durchgehend mindestens 2,40 m - lichte Höhe - betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein.
2.2.5 Trittsichere, fugenarme, leicht aufzuwischende und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt
2.2.6 In den Behandlungsräumen glatte und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 m abwaschfeste Wände
2.2.7 Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und warmem Wasser sowie mit Hautdesinfektionsmittelspender im Behandlungstrakt
2.2.8 Schrank zur Aufbewahrung der erforderlichen Materialien.
2.2.9 Einmalhandschuhe und Mundschutz in ausreichender Zahl.
2.2.10 Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen (Kabinen)
2.2.11 Behandlungsausstattung für den Hausbesuch
2.1.12 Hygienebereich: Sammelplatz getrennt von Kabinen und Wartebereich für im Zusammenhang mit der Therapie entstandenen Abfall und zur Aufbereitung gebrauchter Instrumente
2.3 Grundausstattung (Pflichtausstattung) je Kabine
2.3.1 Fräsgerät mit Staubabsaugung oder Nasstechnik
2.3.2 Patientenstuhl mit teilbaren und ausziehbaren Fußstützen
2.3.3 Leuchte mit Lupe
2.3.4 Behälter jeweils für Tupfer, Tamponade
2.3.5 desinfizierte Instrumentensätze bestehend mindestens aus Zange, Schere, Skalpell, Pinzette und Sondierinstrument
2.3.6 Je ein Satz Schleif- und Fräskörper, sterilisierbar
2.3.7 Entsorgungsbehälter
2.4 Hygieneanforderungen
2.4.1 Einhaltung der jeweils gültigen Hygieneanforderungen der Länder
2.4.2 Vom gesamten Personal unterschriebener Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung festlegt; dies gilt insbesondere bezogen auf die hygienische Händedesinfektion, die Desinfektion der Behandlungsstellen der Instrumente und des gesamten Arbeitsplatzes
Sämtliche in der Praxis eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, soweit sie unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung vom Heilmittelerbringer zu beachten.
Allgemeine Zulassungsempfehlungen-Stand 17. Januar 2005
1. Die Zulassungsempfehlungen haben zum Ziel, eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen sicherzustellen sowie eine qualitätsgesicherte, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Heilmitteln zu gewährleisten. Die Zulassungsempfehlungen haben zum Ziel, eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen sicherzustellen sowie eine qualitätsgesicherte, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Heilmitteln zu gewährleisten.
Nach § 124 Abs. 2 SGB V ist zuzulassen, wer:
- die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
- über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet und
- die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen (§ 125 SGB V) anerkennt.
2. Aus der Einbindung der Leistungserbringer für Heilmittel in den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die jeweilige Tätigkeit des Zugelassenen/fachlichen Leiters von wirtschaftlicher Bedeutung ist sowie zeitlich die übrige Erwerbstätigkeit übersteigt. Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicher zu stellen. Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufliche Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
3. Natürliche Personen
Natürliche Personen erhalten eine auf die Person(en) bezogene Zulassung, soweit die o. g. sowie die berufsgruppenspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Juristische Personen/Personengesellschaften
Die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V genannte Voraussetzung kann nur durch natürliche Personen erfüllt werden. Beantragen juristische Personen eine Zulassung zur Abgabe von Heilmitteln, so ist die Zulassung an die Tätigkeit einer natürlichen Person (fachlicher Leiter) gebunden, soweit diese die in I. 2. und in § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V genannten Anforderungen erfüllt. Der fachliche Leiter ist in der Zulassung namentlich zu benennen; er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt werden. Zusätzlich sind die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V zu erfüllen. Die Zulassung endet mit dem Ausscheiden des fachlichen Leiters. Sie endet nicht, soweit unverzüglich ein neuer fachlicher Leiter gegenüber den zulassenden Stellen die Erfüllung der in § 124 Abs. 2 Nr. 1SGB V genannten Anforderung nachweist und dieser die Tätigkeit unmittelbar nach Ausscheiden des bisherigen fachlichen Leiters aufnimmt.
5. Partnerschaftsgesellschaften
Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG, die die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V erfüllen, können eine Zulassung für einen Heilmittelbereich erhalten, wenn der Gesellschaft mindestens 1 Partner angehört, der die Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V sowie I. 2. erfüllt. Dieser Partner ist in der Zulassung namentlich zu benennen. Die Zulassung endet mit dem Ausscheiden dieses Partners aus der Partnerschaftsgesellschaft. Erfüllen mehrere Partner der Gesellschaft die Voraussetzung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V für einen Heilmittelbereich, werden diese in der Zulassung namentlich benannt. Die Zulassung endet mit dem Ausscheiden des letzten benannten Partnersaus der Partnerschaftsgesellschaft. Ein getrennter Nachweis der Praxisausstattung durch sämtliche Partner, die Heilmittel abgeben, ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wie bei der Beschäftigung weiterer Fachkräfte (vgl. 2.2.3 der berufsgruppenspezifischen Empfehlungen) sind entsprechend der Zahl der in diesem Heilmittelbereich tätigen Partner weitere eingerichtete Therapieflächen bzw. Behandlungsräume vorzuhalten (Beispiel: drei Masseure benötigen eine Mindestnutzfläche von 72 qm, davon 6 Behandlungsräume (Kabinen) von jeweils mindestens 6 qm).
Bei interdisziplinären Partnerschaftsgesellschaften sind zusätzlich mindestens die berufsgruppenspezifischen persönlichen sowie die speziellen Anforderungen an die Therapiefläche bzw. die Behandlungsräume und die entsprechende Grundausstattung nachzuweisen sowie die Verträge anzuerkennen.
Das Bestehen der Partnerschaftsgesellschaft sowie Änderungen in der Zusammensetzung. Der Partnerschaftsgesellschaft sind der zulassenden Stelle umgehend mitzuteilen und durch einen Auszug aus dem
Partnerschaftsregister nachzuweisen.
6. BGB-Gesellschaften (GbR)
6.1 Praxisgemeinschaften
In einer Praxisgemeinschaft schließen sich rechtlich eigenständige Leistungserbringer zur gemeinsamen Nutzung der Praxisausstattung zusammen. Jeder dieser Leistungserbringer erhält eine Zulassung und rechnet die erbrachten Leistungen unter seinem eigenen Institutionskennzeichen ab. In diesem Fall ist ein getrennter Nachweis der Praxisausstattung nicht erforderlich. Soweit die Leistungserbringer im selben Heilmittelbereich tätig sind, müssen, wie bei der Beschäftigung weiterer Fachkräfte (vgl. Punkt 2.2.3 der berufsgruppenspezifischen Empfehlungen), entsprechend der Zahl der Zugelassenen weitere eingerichtete Behandlungsräume bzw. Therapieflächen vorgehalten werden. (Beispiel: Drei Vollzeit-Physiotherapeuten benötigen eine Mindesttherapiefläche von 44 qm, davon ein Behandlungsraum von mindestens 20 qm).
Bei interdisziplinären Praxisgemeinschaften sind zusätzlich mindestens die berufsgruppenspezifischen speziellen Anforderungen an die Therapiefläche bzw. an die Behandlungsräume zu erfüllen und die entsprechende Grundausstattung nachzuweisen.
6.2 Gemeinschaftspraxis
In einer Gemeinschaftspraxis schließen sich Leistungserbringer aus einem oder mehreren Heilmittelbereich(en) zur gemeinsamen Berufsausübung und Gewinnerzielung mit einer Praxis (-ausstattung) zusammen. Sie erhalten gemeinsam eine Zulassung und rechnen die erbrachten Leistungen zusammen unter einem Institutionskennzeichen ab. Die in I. 6.1 genannten Ausführungen gelten entsprechend.
7. Für die Zulassung sind die notwendigen Unterlagen wie folgt zu belegen bzw. nachzuweisen:
1. Ausbildung: Beglaubigte Abschrift/Kopie der jeweiligen Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung.
2. Praxisausstattung: Nachweis über das Eigentum bzw. das Recht an der Praxisnutzung (Pachtvertrag, etc.), Raumskizze, Praxisbeschreibung sowie Aufstellung über die vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände.
3. Sonstiges: Soweit es sich um juristische Personen oder Partnerschaftsgesellschaften handelt: Kopie des aktuellen Gesellschafts-/ Partnerschaftsvertrages sowie Auszug aus dem Handels-/ Partnerschaftsregister.
8. Ein bereits zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V erfüllt und die Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V in eigener Person erfüllt oder mindestens eine Person beschäftigt, die die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nachweist. Danach müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Beschäftigung mindestens einer Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, die die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung besitzt, oder Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung in eigener Person
b. Grundausstattung (Pflichtausstattung) gemäß der für den weiteren Heilmittelbereich gültigen Gemeinsamen Empfehlungen
c. Mindesttherapiefläche sowie Anforderungen an die Therapieflächen entsprechend der für den weiteren Heilmittelbereich gültigen Gemeinsamen Empfehlungen. Abweichend hiervon ist im Bereich Physiotherapie für die Abgabe krankengymnastischer Leistungen in Massagepraxen ein zusätzlicher Behandlungsraum von mindestens 20 qm nach zu weisen. Sofern mehr als zwei Therapeuten in der Praxis tätig sind, gelten die Anforderungen an die Therapiefläche gemäß II. bzw. III. jeweils Punkt 2.2.3. In einer Physiotherapiepraxis sind je tätigem Masseur zusätzlich zwei Behandlungsräume von jeweils mindestens 6 qm nachzuweisen (vgl. II. Punkt 2.2.3).
d. Weitere Heilmittelbereiche müssen räumlich und organisatorisch an die bereits bestehende Praxis
angegliedert werden
e. Anerkennung der für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen (§ 125 SGB V)
Soweit sämtliche Voraussetzungen vorliegen, wird die Zulassung für den weiteren Heilmittelbereich erteilt. Diese endet, sobald die o. g. Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
9. Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen benötigen eine separate Zulassung und ein eigenes Institutionskennzeichen. Neben den Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V ist ein fachlicher Leiter erforderlich, der die Anforderungen nach I. 2 und § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllt.
10. Tod des zugelassenen Heilmittelerbringers
Bei Tod des zugelassenen Heilmittelerbringers gilt die Zulassung bis zu 6 Monate fort, wenn die Leistungserbringung durch eine Fachkraft sichergestellt ist, die die Voraussetzung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllt.
11. Neben den hier genannten allgemeinen Anforderungen hat der Leistungserbringer die nachfolgend aufgeführten berufsgruppenspezifischen Voraussetzungen nachzuweisen.




