Verordnungsfähigkeit Podologie

Die Podologische Therapie ist verordnungsfähig, wenn ein diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0) vorliegt. Ziel ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion der Haut und Zehennägel.

Die Podologische Therapie umfasst das Abtragen bzw. Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen.

Die Maßnahmen sind im Einzelnen:

  • Hornhautabtragung (DFa): Die Abtragung der verdickten Hornhaut dient der Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht.

  • Nagelbearbeitung (DFb): Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen.

  • Podologische Komplexbehandlung (DFc) (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung): Die Podologische Komplexbehandlung dient der gleichzeitigen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung.

  • Eine geschlossene Fehlbeschwielung (Wagner-Stadium 0) an einem anderen Ort an einem Fuß mit bereits vorliegenden Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner-Stadium 1-5, welche einer Behandlung podologischer Maßnahmen bedarf, darf durch einen Podologen behandelt werden.