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Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben aufgrund der Pandemieentwicklung ab dem 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 weitergehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen.

 

Für den Bereich der Podologie und der Fußpflege wurde beschlossen, dass medizinisch notwendige Behandlungen weiter möglich bleiben.

Wir möchten an dieser Stelle aus einer Stellungsnahme des Ministeriums für Soziales in Baden-Württemberg zitieren, warum es zu dieser Formulierung in dieser Form kommt:

„Podologen können ihren Betrieb immer öffnen, die sonstigen Fußpflegedienstleister können dann jedenfalls für diejenige Kundschaft öffnen, die diese Dienstleistung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen will. Es gibt nach unserer Kenntnis nicht genügend Podologinnen und Podologen, um diese wichtige Dienstleistung für alle älteren Menschen zu erbringen, die sie in Anspruch nehmen möchten.

Beispiele: Wenn eine Fußpflege-Dienstleisterin beim Schmücken von Nägeln einer jungen Frau angetroffen würde, dann hätte sie gegen die VO verstoßen. Wenn einer älteren Person die Nägel geschnitten werden, um ein Einwachsen derselben zu vermeiden, ist die Dienstleistung erlaubt.

Die CoronaVO macht keine Aussage darüber, was berufsrechtlich / wettbewerbsrechtlich im Bereich der Fußpflege erlaubt ist oder nicht, da dies nicht ihre Zielsetzung ist.“

BITTE BEACHTEN!

Wir bitten um Beachtung, dass dieser Bund-Länder-Beschluss noch in den jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer umgesetzt werden muss. Wir empfehlen daher jedem, sich den voraussichtlich morgen veröffentlichten Beschluss des jeweils zuständigen Bundeslandes nochmals anzuschauen. Ferner bitten wir um Beachtung, dass es in sogenannten Hotspots zu Sonderregelungen kommen kann. Diese gelten dann regional und werden von der jeweiligen Kommune verabschiedet und veröffentlicht.

 

 

 

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