Soforthilfe BADEN-WÜRTTEMBERG

Folgende finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, wurden beschlossen…

Folgende finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, wurden beschlossen:

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses

zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

– 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis

– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen, zu 5 Beschäftigen,

– 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ)), wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ). Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank.

Vermutlich werden die Anträge Ende der Woche auf der Homepage der L-Bank verfügbar sein.

Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Hausbank direkt darauf an, sofern Sie die Info nicht direkt auch von dort bekommen haben.