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Das Hochwasser und seine Folgen in den betroffenen Regionen stellen auch die Therapeuten in ihren Praxen vor besondere Herausforderungen und können die Behandlungskontinuität der GKV- Versicherten gefährden.

Der GKV-Spitzenverband empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Überprüfung der vertragskonformen Heilmittelabgabe auszusetzen. Konkret bedeutet dies, dass vom Hochwasser betroffene Praxen – neben der Möglichkeit von Videotherapie (aufgrund von Corona) die Möglichkeit bekommen, die Behandlungen an anderen Orten zu erbringen. So können z. B. Heilmittel, für die kein Hausbesuch verordnet war, im Haus des Versicherten oder an einem anderen Ort erbracht werden; hierdurch entsteht jedoch kein Anspruch auf die Hausbesuchsvergütung. Entsprechende Verordnungen sind mit dem Kürzel „HW“ zu markieren. Die Einhaltung vertraglicher Anforderungen zu Mindestöffnungszeiten, räumlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, zur Meldung von Mitarbeitenden und Maßnahmen der Qualitätssicherung werden nicht geprüft.

Ferner geben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband Hinweise zur Abrechnung von hochwasserbedingt beschädigten oder verloren gegangenen Verordnungen für vor Hochwasserbeginn durchgeführte Behandlungen.

Als Grundsatz gilt, dass die Abrechnung – soweit möglich – mit den (noch) vorhandenen Originalunterlagen erfolgen soll. Sofern dies nicht möglich ist, kann je nach Betroffenheit von folgenden Ausnahmen Gebrauch gemacht werden:

Fallgestaltung 1:

Soweit keine Originalverordnungen (ggf. auch beschädigt oder verschmutzt) vorliegen, können ärztlich ausgestellte „Ersatzverordnungen“ zur Abrechnung eingereicht werden. Erneute Bestätigungsunterschriften der Versicherten und andere Angaben auf der Rückseite für vor dem Hochwasser erbrachte Leistungen sind nicht erforderlich.

Fallgestaltung 2:

Soweit dem Heilmittelerbringer „Verordnungskopien“ (in Papier oder als Datei) vorliegen, können diese zur Abrechnung eingereicht werden. Auch hier sind keine Bestätigungsunterschriften und andere Angaben auf der Rückseite erforderlich.

Fallgestaltung 3:

Sofern die Verordnungen durch den Heilmittelerbringer bereits in einen Abrechnungsdatensatz überführt wurden, können diese auch ohne Papierverordnung zur Abrechnung eingereicht werden.

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Abrechnungen in den Fallgestaltungen 1. bis 3. können unmittelbar bei den einzelnen Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern eingereicht werden. Sofern eine bereits begonnene Behandlung nicht fortgesetzt werden kann, können Verordnungen auch vorzeitig beendet und zur Abrechnung eingereicht werden.

Alle „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ sind mit dem Kürzel „HW“ für Hochwasser zu kennzeichnen. In den Abrechnungsdatensätzen nach § 302 SGB V ist das Kürzel „HW“ auch im Segment „TXT“ einzutragen.

Sofern die Abrechnung nicht maschinell nach § 302 SGB V erfolgen kann, können betroffene Praxen die Abrechnung auch ausschließlich in Papierform mit einem Begleitschreiben, aus dem die Hochwasserbetroffenheit hervorgeht, bei den Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern einreichen. Eine Rechnungskürzung gemäß § 303 Absatz 3 SGB V erfolgt hierbei nicht. Die Ausnahmeregelungen gelten nur für Verordnungen, die vor Beginn der Hochwasserkatastrophe (Stichtag 14.07.2021) ausgestellt wurden. Dies gilt nicht für Ersatzverordnungen.

Fallgestaltung 4:

Für betroffene Praxen, bei denen keine „Ersatzverordnungen“ oder
„Verordnungskopien“ vorliegen und auch kein Abrechnungsdatensatz vorhanden ist und die zwischenzeitlich dem GKV-Spitzenverband gemeldet wurden, prüfen die Krankenkassen eine Härtefallregelung im Einzelfall.

Die Ausnahmeregelungen sind bis zum 31.03.2022 befristet. Unabhängig davon greifen auch hier die Regelungen für den Heilmittelbereich gültig ab 01.01.2021 in der jeweils geltenden Fassung.

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