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Mit E-Mail und Rundschreiben RS 2021-515 vom 20.07.2021 hat der GKV-Spitzenverband über die zunächst bis zum 15.08.2021 befristete Ausnahmeregelung zum Behandlungsort bei vom Hochwasser betroffenen Heilmittelpraxen informiert.

Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband haben sich im Nachgang auf weitere Hinweise insbesondere zu Abrechnungsfragen verständigt und diese zusammen mit den Ausführungen des RS 2021-515 in anliegendem Papier zusammengefasst. Diese gelten nunmehr bis 30.09.2021.

Heilmittelpraxen, bei denen die abrechnungsbegründen Originalverordnungen für vor Hochwasserbeginn durchgeführte Behandlungen gänzlich verlorengegangen sind und keine „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ vorliegen und auch kein Abrechnungsdatensatz vorhanden ist (vgl. Fallgestaltung 4. des anliegenden Papiers), bitten wir, sich bei ihrem Berufsverband zu melden. Um den Krankenkassen einen Überblick zu verschaffen, bitten wir die Berufsverbände, dem GKV-Spitzenverband zeitnah eine Liste der betroffenen Heilmittelpraxen zur Verfügung zu stellen. Bitte weisen Sie die betroffenen Heilmittelpraxen darauf hin, dass ihren Daten an die Krankenkassen weitergegeben werden.

Bei der Meldung bitten wir folgende Informationen anzugeben:

– Name und Anschrift der betroffenen Heilmittelpraxis

– Institutionskennzeichen

– Ausmaß der Betroffenheit vom Hochwasser gemäß Fallgestaltung 4. des anliegenden Papiers

– Art und Umfang zum bestehenden Versicherungsschutz (z.B. für Elementarschäden, Ausfallversicherung)

Heilmittelpraxen die keinem Berufsverband angehören, können sich direkt beim GKV-Spitzenverband unter der Emailadresse heilmittel@gkv-spitzenverband.de melden.

Der GKV-Spitzenverband wird gemeinsam mit den Krankenkassen zeitnah eine Härtefallregelung in Bezug auf die Abrechnung prüfen.

Download Hochwassersituation und Auswirkungen auf den Heilmittelbereich, Stand 28.07.2021 ->

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