Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums wurde am 15. August 2019 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und trat gemäß Ziff. XIX am 16. August 2019 in Kraft.
Im Bereich der Gesundheitsfachberufe war es bislang nur im Bereich der Physiotherapie möglich eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erhalten. Aufgrund des Urteils des OVG Bautzen musste die Möglichkeit eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erhalten auf den Beruf der Podologen erweitert werden.
Bei der Überprüfung für eine eingeschränkte Erlaubnis auf dem Gebiet eines Gesundheitsfachberufes sind grundsätzlich mündliche Prüfungen vorgesehen. Für die im Moment möglichen Überprüfungen bei Einschränkungen auf den Tätigkeitsbereich der Podologie und Physiotherapie besteht aber auch die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage bei entsprechender Teilnahme an einer Schulung, die den Anforderungen der Ziff. XIII Nr. 2.1 und 2.2 VwV Heilpraktiker entspricht.