Informationsblatt: Coronavirus in der Praxis

Die Zahl der Ansteckungen mit dem neuartigen Coronavirus in Deutschland steigt. In allen Bundesländern sind mittlerweile bestätigte Fälle dokumentiert. Der VDP fasst hier zusammen, was Inhaber von Podologiepraxen nun beachten sollten.

Prävention, aber keine Panik!

Eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine ernstzunehmende Erkrankung, dennoch ist Panik unbedingt zu vermeiden.

Wichtig ist es, die üblichen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten einzuhalten. Das Robert-Koch-Institut empfiehlt hierzu:

  • Handhygiene einhalten
    (gründliches Waschen der Hände mit Wasser und Seife)
  • Hustenetikette einhalten
    (z.B. Husten und Niesen in die Ellenbeuge)
  • Nach Möglichkeit mindestens ein bis zwei Meter Abstand zu hustenden und/oder niesenden Fremdpersonen einhalten
  • Händeschütteln vermeiden

Auf was sollte sonst geachtet werden?

Zum einen kann es sinnvoll sein, die üblichen Hygienemaßnahmen in der Podologiepraxis noch zu verstärken. Türklinken, Toiletten, Waschräume und Patienten- und Therapeutenstühle könnten noch häufiger desinfiziert werden als sonst. Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, ein viruzides Desinfektionsmittel zu verwenden und die Mengenangaben und Einwirkzeiten einzuhalten. Außerdem könnte ein Spender mit Desinfektionsmittel im Eingangsbereich angebracht werden, damit sich Patienten vor Betreten und Verlassen der Praxis die Hände desinfizieren können.

Zum anderen sollten Praxisinhaber potenzielle Ausfälle ihrer Mitarbeiter einplanen. Wenn so viele Mitarbeiter erkrankt sind, dass der Praxisbetrieb dadurch erheblich eingeschränkt ist, kann der Praxisinhaber eine Urlaubssperre verhängen.

Kontakt zu einem Infizierten oder Rückkehr aus einem Risikogebiet – was nun?

Wer Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatte, sollte sich unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt wenden – auch wenn er kein Krankheitsgefühl bei sich feststellt.

Personen, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, sollten sich nach Möglichkeit zuhause aufhalten und unnötige Kontakte zu anderen vermeiden. Auch in diesem Fall ist es ratsam, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden und dort nachzufragen, wie weiter verfahren werden soll.

Um zu vermeiden, dass die Krankheit unter Umständen übertragen wird, kann der Praxisinhaber auch ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot aussprechen, sollte der Angestellte nicht einsichtig sein.

Was tun bei Krankheitsgefühl?

Wer grippeähnliche Symptome bei sich feststellt (beispielsweise Fieber, Husten und infektbedingte Atemnot) UND innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem Coronavirus-Erkrankten hatte oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat, sollte seinen Hausarzt anrufen. Dieser wird dann weitere Schritte mit dem Betroffenen besprechen. Patienten sollten sich nicht unangekündigt in die Praxisräume begeben.

Grundsätzlich sollten alle Personen, die an akuten Atemwegserkrankungen leiden, lieber zuhause bleiben – nicht nur, um eine weitere Ansteckung zu vermeiden, sondern auch, um sich selbst zu schonen. Das gilt nicht nur für mögliche Corona-Infizierte.

Was tun bei angeordneter Quarantäne?

Wer innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem Corona-Erkrankten hatte oder sich in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, kann eine 14-tägige Quarantäne angeordnet bekommen. Das bedeutet, dass die Betroffenen ihre Wohnung in diesem Zeitraum nicht verlassen dürfen – auch nicht, um einkaufen zu gehen oder einen Arzt aufzusuchen. Das Gesundheitsamt ist mit den Betroffenen täglich in Kontakt, um deren Gesundheitszustand zu beobachten.

Steht dem Praxisinhaber im Fall einer angeordneten Quarantäne ein Ausfallgeld zu?

Selbstständige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben in der Regel einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Informationen dazu gibt es beim Gesundheitsamt.

Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung (längstens für sechs Wochen) eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom jeweiligen Bundesland erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengelds weiter. Dies gilt nicht, wenn eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Mitarbeiter vorliegt. Diese Angestellten erhalten bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Selbstständige oder Freiberufler erhalten Verdienstausfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet worden sind.

 

Wo gibt es weitere Informationen?

  • Bundesministerium für Gesundheit
  • Robert-Koch-Institut
  • Weltgesundheitsorganisation (auf Englisch)

Bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt