§ 1 Preisvereinbarung

(1) Diese Preisvereinbarung gilt für die Behandlung von Anspruchsberechtigten der gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) Für Behandlungen, die ab dem 01.07.2021 stattfinden, sind pro Behandlung folgende Preise abzurechnen:

Ab dem 01.07.2021 gelten für alle Behandlungen folgende Preise:

HPNR

Vergütung

davon Zuzahlung (nachrichtlich)

78010

Podologische Behandlung (klein)

29,35 €

2,94 €

78020

Podologische Behandlung (groß)

42,00 €

4,20 €

78030

Podologische Befundung

2,00 €

0,20 €

79933

Hausbesuch ärztl. verordnet inkl. Wegegeld

16,50 €

1,65 €

79934

Hausbesuch in einer soz. Einrichtung inkl. Wegegeld

9,50 €

0,90 €

BITTE BEACHTEN:

(3) Für Behandlungen, die ab dem 01.07.2022 stattfinden, sind pro Behandlung folgende Preise abzurechnen:

HPNR

Vergütung

davon Zuzahlung (nachrichtlich)

78010

Podologische Behandlung (klein)

30,70 €

3,07 €

78020

Podologische Behandlung (groß)

44,00 €

4,40 €

78030

Podologische Befundung

3,00 €

0,30 €

79933

Hausbesuch, ärztlich verordnung, inkl. Wegegeld

17,50 €

1,75 €

79934

Hausbesuch in soz. Einrichtung inkl. Wegegeld

10,00 €

1,00 €

§ 2 Vergütungsinhalt

(1) Mit den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungssätzen für die Positionen 78010 und 78020 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 3. und 4. vereinbarten Leistungen sowie alle Sachkosten für Aufbereitung des Raumes und der Instrumente sowie die für die podologische Therapie üblicherweise erforderlichen Hygienemaßnahmen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis).

(2) Mit dem in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungssatz für die Position 78030 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2. vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis). Die Position 78030 kann zusätzlich zu jeder Behandlung nach Abs. 1 abgerechnet werden.

(3) Die Vergütung der Position 78020 nach § 1 Abs. 2 setzt sich aus 29,50 € für die therapeutische Leistung, 8,00 € für die Vor- Nachbereitung und Dokumentation und 4,50 € für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Raumes und der Instrumente sowie die für die podologische Therapie üblicherweise erforderlichen Hygienemaßnahmen des Therapeuten zusammen.

(4) Die Vergütung der Position 78020 nach § 1 Abs. 3 setzt sich aus 31,00 € für die therapeutische Leistung, 8,00 € für die Vor- Nachbereitung und Dokumentation und 5,00 € für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Raumes und der Instrumente sowie die für die podologische Therapie üblicherweise erforderlichen Hygienemaßnahmen des Therapeuten zusammen.

(5) Die Vergütung der Position 78010 nach § 1 Abs. 2 setzt sich aus 16,85 € für die therapeutische Leistung, 8,00 € für die Vor- Nachbereitung und Dokumentation und 4,50 € für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Raumes und der Instrumente sowie die für die podologische Therapie üblicherweise erforderlichen Hygienemaßnahmen des Therapeuten zusammen.

(6) Die Vergütung der Position 78010 nach § 1 Abs. 3 setzt sich aus 17,70 € für die therapeutische Leistung, 8,00 € für die Vor- Nachbereitung und Dokumentation und 5,00 € für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Raumes und der Instrumente sowie die für die podologische Therapie üblicherweise erforderlichen Hygienemaßnahmen des Therapeuten zusammen.

(7) Der Begriff „soziale Einrichtung“ in der Beschreibung zu Position 79934 bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Personen oder von Personen mit Behinderung dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen für die Kurzzeit- und Tagespflege, sowie Wohnformen, die auf die medizinische, soziale und therapeutische Betreuung älterer und/oder pflegebedürftiger Personen ausgelegt sind. Die Position 79934 ist auch beim Besuch nur einer einzelnen Person abzurechnen.

(8) Die Positionen 79933 und 79934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können pro Tag je Versicherten nur einmal in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Haus-besuch nicht abrechnungsfähig.

(9) Die vereinbarten Preise umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer.

§ 3 Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Die Vergütungsvereinbarung tritt ab dem 01.07.2021 in Kraft.

(2) Die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung ist nicht befristet und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.06.2023 erstmals gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV-Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertrags-partner gemeinsam gekündigt werden.

(3) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Ver-trages nach § 125 SGB V.

(4) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt.