Neue Zulassungsempfehlungen vereinfachen den Praxisalltag

Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten oder Podologen können ihre Leistungen nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Patienten abgeben, wenn sie eine entsprechende Zulassung der Kassen haben.

Diese wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt. Der GKV-Spitzenverband gibt hierfür Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen heraus. Für diese Zulassungsempfehlungen gilt zum 1. August 2018 eine neue Fassung.

Neue Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V zum 01.08.2018
Lesen Sie hier: Hinweis auf Übergangsregelung

Was hat sich damit verändert? Die wichtigsten Neuerungen im Überlick:

Klare Definition der Aufgaben und Anforderungen an eine fachliche Leitung
Bisher ergaben sich die Aufgaben und Anforderungen an die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis nur implizit aus den Zulassungsempfehlungen. Die neuen Zulassungsempfehlungen benennen die Anforderungen und Aufgaben konkret. So ist es inhaltlich weder neu noch überraschend, dass eine fachliche Leitung z. B. so qualifiziert sein muss, dass sie selbst zulassungsfähig ist und dass sie die im Rahmen der Fortbildung erworbenen Kenntnisse auch an die Kollegen weitergeben soll.

Wirklich neu ist hingegen die Definition der „Ganztägigkeit“. Bisher musste eine fachliche Leitung ganztägig zur Verfügung stehen, ohne dass klar war, wie „ganztägig“ genau zu verstehen ist. Tatsächlich haben die zulassenden Stellen hier bisher unterschiedliche Definitionen verwendet. Jetzt ist verbindlich geregelt, dass eine fachliche Leitung mindestens 30 Stunden je Woche gewährleistet sein muss.

Die fachliche Leitung kann weiterhin auf zwei Fachkräfte aufgeteilt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die fachliche Leitung möglichst gleichmäßig aufgeteilt wird, damit beide eine reale Möglichkeit erhalten, die Aufgaben einer fachlichen Leitung inhaltlich wahrnehmen zu können.

 

Die Praxis soll in der Woche mindestens 30 Stunden für die Heilmittelbehandlung zur Verfügung stehen
Nicht nur die fachliche Leitung sondern auch die Heilmittelpraxis sollen zukünftig mindestens 30 Stunden je Woche für die Heilmittelbehandlung von GKV-Versicherten zur Verfügung stehen. Auch hier ist mit der Neuregelung die Diskussion um mögliche Zeitansätze für die „Ganztägigkeit“ Geschichte. Konkret ist nun festgelegt: Die Praxis soll für mindestens 30 Stunden in der Woche Heilmittelbehandlungen an GKV-Versicherte abgeben bzw. aktiv anbieten. Gleichwohl bleibt es möglich, in nicht ausgelasteten oder den über die 30 Stunden hinausgehenden Zeiten andere Leistungen die dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Heilmitteldisziplin zuzuordnen sind (z. B. Rehasport oder Prävention) auch als Privat- oder Satzungsleistungen anzubieten.

 

Trennung von Praxis und anderen Räumlichkeiten
Bisher mussten gewerbliche Bereiche stets von der Heilmittelpraxis räumlich getrennt sein. Die neue Fassung der Zulassungsempfehlung greift den oben beschriebenen Gedanken auf, ist jedoch in diesem Punkt etwas weicher formuliert. Es wurde klargestellt, dass die Behandlungsräume und -bereiche nun auch für andere Leistungen, die den Tätigkeitsfeldern der jeweiligen Heilmitteldisziplin zuzuordnen sind (z. B. Rehasport oder Prävention), genutzt werden können.

Räumlichkeiten, die von vornherein nicht auf die Abgabe von Heilmitteln bzw. Leistungen aus den weiteren Tätigkeitsfeldern der jeweiligen Heilmitteldisziplin ausgelegt sind, müssen baulich auch weiterhin von den Räumen der Heilmittelpraxis getrennt sein. Dies trifft insbesondere auf solche Räumlichkeiten zu, bei denen die Erbringung von gewerblichen Leistungen im Vordergrund steht wie z. B. Fitnessstudio oder Kosmetikstudio.


Zweigniederlassungen nach wie vor möglich
Die bisherige Reglung zu Zweigniederlassungen besagte lediglich, dass ein Inhaber mehrere Praxen betreiben konnte. Diese waren jedoch voneinander unabhängig, da sie ein eigenes Institutionskennzeichen, eine eigene Zulassung und einen eigenen fachlichen Leiter erforderten. Regelungen zu Zweigpraxen sucht man in der neuen Zulassungsempfehlung daher vergeblich. Nicht etwa, weil diese nicht möglich mehr sind, sondern weil eine solche Regelungen gar nicht erforderlich ist. Es bleibt also auch weiterhin möglich, mehrere Heilmittelpraxen mit jeweils eigenen Institutionskennzeichen sowie eigenständigen Zulassungen und fachlichen Leitungen zu betreiben.

 

Neue Anforderungen an die Räumlichkeiten
Erhebliche Änderungen hat es bei der Beschreibung der Raumanforderungen in Physiotherapie-, Massage- und Podologiepraxen gegeben. Anlass hierfür war eine Novelle der Arbeitsstättenverordnung. Die dort definierten Mindestanforderungen an Räume und Behandlungsbereich wurden in die Zulassungsempfehlungen übernommen. Waren die Behandlungskabinen durch eine Mindestquadratmeterzahl bisher ausschließlich räumlich definiert, ist die Raumanforderung jetzt auch von der Raumausstattung abhängig. So ist es künftig erforderlich, dass der Behandlungsraum bzw. –bereich nicht nur mindestens acht bzw. sechs Quadratmeter groß ist. Der Behandlungsraum bzw. -bereich muss auch so ausgestaltet sein, dass die Behandlungsliege auf drei Seiten mindestens einen Abstand von einem Meter zur nächsten Wand hat, damit der Therapeut einen ausreichenden Bewegungsradius hat.

Im Behandlungsraum einer Podologiepraxis muss an der Fußseite des Behandlungsstuhls mindestens ein Meter Abstand zur nächsten Wand gewährleistet sein.

 

In den neuen Zulassungsempfehlungen werden nur noch die für die Therapie erforderlichen Praxisflächen beschrieben werden. Die in den vorherigen Fassungen geforderten Nutzflächen werden nicht mehr gefordert.

 

Auswirkungen der Raumanforderungen
Der GKV-Spitzenverband hat in einer Schulung für die Kassenmitarbeiter und Heilmittelverbände auf eine neue Klausel in den Zulassungsempfehlungen hingewiesen, nach der bei Verkauf der Praxis nur die Qualifikation der neuen fachlichen Leitung, nicht aber die Räumlichkeiten geprüft werden sollen. Dies soll Bestandsschutz für bereits auf dem Markt befindliche Praxen gewährleisten und im Falle eines Praxisverkaufs allen Seiten Rechtssicherheit bieten.

Für Praxen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen noch im Neu- oder Umbau befinden, hat der GKV-Spitzenverband eine großzügige Übergangsfrist angekündigt, denn auch hier soll es nicht zu Härtefällen kommen.

 

Fazit
Die neuen Zulassungsempfehlungen unterscheiden sich in vielen Stellen von der vorhergehenden Fassung. Die Änderungen sind jedoch eher eine Evolution als eine Revolution und werden Praxisgründer nicht vor unlösbare Aufgaben stellen. Auch die Besitzer von bestehenden Heilmittelpraxen müssen sich wegen der neuen Zulassungsempfehlungen keine Sorgen um den Verkauf ihrer Praxis machen.

Viele neue Regelungen, wie z. B. die 30 Wochenstunden für Praxen und fachliche Leitung sowie die Klarstellung, dass in der Praxis auch andere heilmittelnahe Leistungen erbracht werden können, dürften den Alltag sogar erheblich vereinfachen.

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Zum Autor

Florian Rott ist Dipl. Kaufmann mit dem Schwerpunkt Krankenversicherung und seit dem Jahr 2009 beim GKV-Spitzenverband als Referent für das Themengebiet Heilmittel tätig.