Neues Heilmittel: Nagelspangenbehandlung ab 1. Juli 2022

Reutlingen, Hamm, Kassel, Berlin, 15. Juni 2022:
Podologinnen und Podologen können ab 1. Juli 2022 Nagelspangenbehandlungen für gesetzlich Versicherte auf Heilmittelverordnung durchführen und mit den Kostenträgern abrechnen. Rechtzeitig zum Start der Leistung haben sich die Vertragspartner auf den vertraglichen Rahmen und die Vergütung geeinigt. Der ergänzte Vertrag wurde am 13. Juni 2022 abschließend unterzeichnet.

Die Nagelspangenbehandlung therapiert den eingewachsenen Nagel und erweitert das Leistungsspektrum der Podologie erheblich. Die Podologinnen und Podologen übernehmen weitere Verantwortung für die Ausgestaltung der Behandlung, sie wählen etwa das Spangensystem eigenständig aus und bestimmen die indivduell erforderlichen Behandlungsfrequenzen.

Kern der Vertragsergänzung ist die Leistungsbeschreibung mit einer Gliederung der einzelnen Leistungen und der Abbildung unterschiedlicher Spangensysteme. Die Leistungsbeschreibung wurde in einer separaten Arbeitsgruppe unter ausschließlich berufsfachlichen Aspekten erarbeitet. Neben der Beschreibung der Leistungsinhalte bildet sie die Basis für die Vergütung unter Berücksichtigung der Therapieleistung, der Dokumentation, der Vor- und Nachbereitung sowie der Sach- und Materialkosten.

Für gesetzlich Versicherte eröffnet diese Regelung einen weiteren Versorgungsweg: War die Nagelspangenbehandlung bisher eine rein ärztliche Leistung stehen dafür jetzt zusätzlich rund 6.200 Podologiepraxen zur Verfügung.

Der Verband Deutscher Podologen (VDP) e.V., der Bundesverband für Podologie e.V. und der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e.V. vertreten als juristische Personen des privaten Rechts die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Podologinnen und Podologen im gesamten Bundesgebiet. Als maßgebliche Berufsverbände nehmen sie ihre Aufgabe als Verhandlungsführer zur Gestaltung des Bundesrahmenvertrages für podologische Therapie gemeinsam wahr.

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VERTRAGS-DOWNLOADS

Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung vom 13.06.2022

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