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Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat uns mit Schreiben vom 25.06.2018 nochmals um Klarstellung der im Zusammenhang mit nicht abrechenbaren Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gebeten.

Aktuell kommt es immer wieder vor, dass Leistungserbringer sich über berechtigte Absetzungen unserer Mitgliedskassen beschweren. Dabei handelt es sich um Leistungen aufgrund einer Verordnung aus dem Entlassmanagement, nach Ablauf der geltenden Fristen. Gem. § 16a der Heilmittel-Richtlinie muss die Behandlung innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen und darüber hinaus innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein.

Hintergrund ist, dass Krankenhäuser zuweilen bei der Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements nicht die vorgegebene Sonderkennzeichnung ‚Entlassmanagement‘ in das Personalienfeld drucken.

Der vdek hat sich deshalb mit der Bitte an die Deutsche Krankenhausgesellschaft gewandt, erneut auf eine ordnungsgemäße Bedruckung der Verordnungen hinzuweisen.

Gleichwohl vertritt der vdek die Auffassung, dass die Verordnung auch ohne die Sonderkennzeichnung seitens des Leistungserbringers dem Entlassmanagement zugeordnet werden kann. Denn nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Oktober 2009, Az. B1 KR 4/09, Urteil vom 13. September 2011, Az. B 1 KR 23/10) hat der Heilmittelerbringer die Verordnung auf aus seiner professionellen Sicht zumutbar erkennbare Fehler also auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen.

Führt der Heilmittelerbringer diese vorgeschriebene Plausibilitätsprüfung durch, kann er auch ohne die Sonderkennzeichnung erkennen, dass es sich um eine Verordnung aus dem Entlassmanagement handelt; z.B. anhand der Pseudo-Arztnummer „4444444“ in den ersten sieben Stellen in dem Feld „Arzt-Nr.“.

Für Verordnungen aus dem Entlassmanagement gelten strenge Fristen. Eine Leistungserbringung nach Ablauf dieser Fristen steht nicht in Einklang mit dem Versorgungszweck des Entlassmanagements. Die vdek-Mitgliedskassen behalten sich daher in solchen Fällen vor, die Abrechnungen zu kürzen oder vollständig abzusetzen.

 

 

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