Pro Spangenbehandlung eine Verordnung
§ 3a stellt nunmehr ganz klar dar, dass die Nagelspangenbehandlung eines einzelnen Zehennagels einen eigenen Verordnungsfall darstellt. Die Verordnung bezieht sich jeweils auf die Behandlung eines einzelnen Zehennagels.
Lokalisation
Ebenfalls im § 3a wird nunmehr klargestellt, dass die Lokalisation der Spange auf der Rückseite der Verordnung im Feld „Begründung“ durch den Leistungserbringer erfolgen muss. Künftig muss demnach unter Verwendung des Kürzels „U“ für Unguis und die Ziffer 1 bis 5 für den entsprechenden Zehennagel angegeben werden.
Beispiel: „U1 links“
Neue Position | Erstbefundung klein (78110)
Die Leistung „Erstbefundung“ kann einmalig zu Beginn einer Nagelspangenbehandlungsserie erfolgen. Eine Behandlungsserie bezieht sich stets auf einen einzelnen zu behandelnden Nagel und kann mehrere Verordnungen umfassen.
Die Erstbefundung umfasst neben der Anamnese und podologischen Befunderhebung die Aufklärung und Beratung über die Nagelspangenbehandlung sowie die Erstellung des Therapieplanes mit Definition des Therapieziels.
Soweit ein Patient bereits wegen anderer Leistungen (Podologische Behandlung oder andere Nagelspangenbehandlung) in Behandlung ist, ist die „Erstbefundung klein | 78110“ mit einer Regelleistungszeit von bis zu 20 Minuten abzugeben.
Ansonsten kann die Leistung „Erstbefundung groß | 78100“ abgegeben werden. Sie umfasst eine Regelleistungszeit von bis zu 45 Minuten.
Die Erbringung der „Erstbefundung groß | 78100“ ist auf eine einmalige Abgabe im Kalenderjahr beschränkt.
Beendigung der Behandlung nach der Erstbefundung
Mehrfach kam die Frage auf, ob eine Verordnung bereits nach der Erstbefundung abgerechnet werden kann, sofern während der Erstbefundung festgestellt wird, dass sich der Nagel nicht für eine Nagelspangenbehandlung eignet.
Die Therapie kann auch bereits nach der Erstbefundung nach Anlage 1b Teil 1 Ziffer 4.I.1 beendet werden, z.B. wenn sich im Rahmen der Erstbefundung ergibt, dass sich der Zehennagel nicht für eine Nagelspangenbehandlung eignet.
Der Leistungserbringer hat dies auf der Verordnungsrückseite im Feld „Begründung“ zu dokumentieren.
12-Wochen-Frist
Wir bitten um Beachtung, dass die Verordnung bei einer Unterbrechnung von 12 Kalenderwochen (Achtung: 12 Kalenderwochen entspricht nicht drei Monaten!), ihre Gültigkeit nach dem Tag der letzten Behandlung (bei Nagelspangenbehandlungen auch Kontrolltermin) verliert. Ein Kontrolltermin lässt also die 12-Wochen-Frist von neuem beginnen.