Stellungnahme des VDP zum Podologie-Assistenten

Der Verband Deutscher Podologen (VDP) e.V. hat den Weg zur staatlich anerkannten Ausbildung in der Podologie maßgeblich mit gestaltet.

Mit der staatlich geschützten Berufsbezeichnung „Podologe“ ist ein hohes Maß an beruflicher Qualifikation verbunden und der VDP sieht sich in einer besonderen Verantwortung dafür, dass der Wert dieser Berufsbezeichnung und damit des Berufsbildes erhalten bleibt.
Das Berufsbild des Podologie-Assistenten ist hingegen nicht staatlich geregelt, die Bezeichnung „Podologie-Assistent“ ist nicht staatlich geschützt, sie kann deshalb frei verwendet werden. Dementsprechend gibt es keine einheitliche Definition dieses Begriffs, vor allem ist nicht definiert, was der Podologie-Assistent tun soll bzw. tun darf. Sicher ist, dass ein Podologie-Assistent keine podologischen Leistungen erbringen darf, sofern und weil es sich dabei um Heilkunde handelt. Es gibt keine „Podologie light“, die der Podologe delegieren dürfte. Würde ein Podologie-Assistent gleichwohl medizinisch-fußpflegerische Leistungen erbringen, wäre dies seitens der Ordnungsämter zu untersagen.

Der VDP lehnt eine solche Praxis deshalb ebenso ab wie überhaupt die Verwendung der Bezeichnung „Podologie-Assistent“, da hiermit schlussendlich die Gefahr der Verwässerung der Bezeichnung „Podologe“ verbunden ist. Der VDP sieht auch keinen Bedarf für eine solche Berufsbezeichnung und erst recht keine Notwendigkeit für eine staatliche Regelung.