Steuerliche Neuregelungen ab 01.01.2019

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen (§ 3 – Nr. 12-15 UStG)

Ein Gutschein ist ein Instrument, bei dem 1. für den einlösenden Unternehmer die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und 2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind. Keine Gutscheine sind Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen. Künftig ist bei Gutscheinen zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. Der Einzweck-Gutschein ist definiert als ein Gutschein, bei dem im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht

• der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und
• die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer.

Damit müssen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins alle Informationen bekannt sein, die notwendig sind, um die umsatzsteuerliche Behandlung (z.B. voller oder ermäßigter Steuersatz) mit Sicherheit zu bestimmen. Unter diesen Voraussetzungen gilt (fiktiv) die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Die Besteuerung erfolgt demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Hier stehen bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht alle für die Besteuerung maßgebenden Merkmale fest, da sie z. B. zur Anrechnung für den Erwerb einer beliebigen Ware oder Dienstleistung berechtigen. Aus diesem Grund erfolgt die Besteuerung bei diesen Gutscheinen zum Zeitpunkt der Einlösung. Erst die tatsächliche Lieferung oder tatsächliche Erbringung der Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Neuregelung gilt für solche Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mitWaren im lnternet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 – Artikel 9 (BGBl vom 14.12.2018 Teil I S. 2345) Lohnsteuer –Gesetzliche Änderungen ab 2019 Die Steuerfreiheit bestimmter Zuwendungen/Vorteile des Arbeitgebers wurde erstmals bzw. in geänderter Form geregelt. Allen Regelungen gemeinsam ist die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt/erbracht”, d.h. Gehaltsumwandlungen zu Gunsten der Steuerfreiheit scheiden aus.

 

Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)

Die Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG wurde neu gefasst: „Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGBV genügen, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.” Damit ist die Zertifizierung von Maß- nahmen künftig zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerbefreiung. Der Spitzenverband der Krankenkassen bestimmt in einem einheitlichen Verfahren die Anforderungen für die Zertifizierung. Unverändert bleibt dagegen der Freibetrag von 500 € pro Kalenderjahr und die Voraussetzung, dass die Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Die Regelung ist am 1.1.2019in Kraft getreten. Übergangsweise wird bestimmt, dass das Zertifizierungsverfahren für bereits vor dem 1.1.2019 begonnene, nicht zertifizierte Maßnahmen erstmals für Sachbezüge gilt, die nach dem 31.12. 2019 gewährt werden. Arbeitgeberzuschüsse/Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG) Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung dieser Verkehrsmittel, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die genannten steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale.

Die Regelung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten. Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind (§ 3 Nr. 37 EStG) Steuerfrei bleibt künftig der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im verkehrsrechtlichen Sinne ist. Unter diese Regelung fallen daher neben Fahrrädern auch Pedelecs (Elektrofahrrad mit Motorunterstützung mit max. Geschwindigkeit von weniger als 25 km/h), nicht jedoch E-Bikes. Die Entfernungspauschale wird bei dieser Regelung nicht gekürzt. DieVorschrift ist am 1.1.2019 in Kraft getreten, gilt jedoch nur für Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden.