Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer zum 01.12.2018 nochmals geändert
Zu den am 01.08.2018 in Kraft getretenen Zulassungempfehlungen haben die Verbände und Krankenkassen in vielen Teilen Widerspruch eingelegt. Dies hatte zur Folge, dass der GKV-Spitzenverband die Zulassungsempfehlungen nochmals überarbeitet hat.
Die „neuen“ Zulassungsempfehlungen sind zum 01.12.2018 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen listen wir Ihnen nachfolgend auf:
TEIL 1: ALLGEMEINER TEIL
Bei den Zulassungsbedingungen unter Punkt 2.1 „Zulassung von natürlichen Personen“ wurde der auch in Punkt 2.2 (Zulassung von Personengesellschaften / juristischen Personen) aufgeführte Passus „Des Weiteren sind die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V zu erfüllen“ ergänzt.
Dies bedeutet, dass der Zuzulassende über eine Praxisausstattung verfügen muss, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet und
die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.
Unter Punkt 2.3.1 wurde ergänzt, dass im Falle einer Praxisverlegung – ohne Inhaberwechsel – lediglich die räumlichen Anforderungen, nicht jedoch die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen geprüft werden. Im Falle des Verkaufs – ohne Verlegung – werden die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Praxisinhabers sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.
Neu hinzugekommen ist:
Punkt 2.3.2:
“Die Zulassung endet bei Änderung der Rechtsform einer Heilmittelpraxis. Endet die Zulassung aufgrund einer Änderung der Rechtsform, werden im Zulassungsverfahren nur die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.
2.3.3 stellt hier ergänzend zu 2.3.2 klar, dass die Zulassung jedoch nicht endet, wenn weitere Personen in eine Personengesellschaft aufgenommen werden bzw. wenn Personen aus einer Personengesellschaft ausscheiden.
Die Anforderungen an die fachlichen Leitungen wurden nochmals anders formuliert, wobei hier immer noch zu beachten ist, dass im Gegensatz zu früher, die fachliche Leitung als Aufgabe zu sehen ist.
3.2 „Die fachliche Leitung muss der Praxis verbindlich zur Verfügung stehen“. Bestehen bleibt, dass diese Aufgabe nur durch den Zugelassenen oder einen angestellten (organisatorisch weisungsgebunden), nicht aber freien Mitarbeiter übernommen werden kann. Die fachliche Leitung ist in der Zulassung namentlich zu benennen.
Auch die Möglichkeit der Aufteilung der fachlichen Leitung im Jobsharing-Verfahren bleibt. Die auf maximal zwei Therapeuten zu verteilende Aufgabe soll nach neuer Definition „möglichst gleichmäßig“ aufgeteilt werden.
Beim Nachweis der Zulassungsfähigkeit entfällt beim Punkt Praxisausstattung (6b) der Nachweis der Praxisbeschreibung (z.B. Personalplan, Kooperationen, Schwerpunkte).
Nun kommen wir zu einem der größten Abschwächungen der Zulassungsempfehlungen. Punkt 8 beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Praxisausstattung.
Punkt 8.2 wird hier komplett neu definiert:
„Die Praxis muss öffentlich zugänglich, von privaten Bereichen räumlich getrennt und auf die Abgabe von therapeutischen Leistungen aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Bereich der jeweiligen Heilmitteldisziplin (z.B. Prävention, Therapie, Rehabilitation) ausgerichtet sein. Die Praxisräume sollen zusammenhängend sein. Sofern während der Öffnungszeiten in der Praxis oder angrenzend an die Praxis weitere Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin angeboten werden, muss neben einer ungestörten Heilmittelabgabe gewährleistet sein, dass der Patient die für diese Leistungen separat vorzuhaltenden Räume oder Bereiche nicht betreten muss. Wartebereich und Toiletten können gemeinsam genutzt werden. Die Patientendokumentation ist für die Heilmittelabgabe separat vorzuhalten.“
Der Passus, dass die Praxis in sich abgeschlossen sein muss, entfällt.
Punkt 8.9 weist nochmals darauf hin, dass für zusätzlich gleichzeitig tätige Therapeuten weitere Behandlungsräume vorzuhalten sind. Dies gilt nicht, wenn sich die Arbeitszeiten der Therapeuten nicht überschneiden.
TEIL II: HEILMITTELDISZIPLINEN
Abschnitt E: PODOLOGISCHE THERAPIE
2.1.2 Der Behandlungsbereich wurde wieder durch den Behandlungsraum ersetzt.
Bei der Grundausstattung müssen die Verbandsschere und die Pinzette von nun an sterilisierbar sein.
Die Zulassungsempfehlungen in Originalfassung finden Sie unter folgendem Link:
https://gkv-spitzenverband.de