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Veranstaltungskalender Verband Deutscher Podologen e.V.

Diabetes in Sachsen 2025

14. März 2025-9:00 - 15. Mai 2025-17:00

Wundkongress EWMA

26. März 2025 - 28. März 2025

Heilmittelerbringer fordern stimmberechtigte Vertretung im G-BA

In einem Treffen zu Beginn des Jahres haben sich alle 17 maßgeblichen Heilmittelverbände auf eine gemeinsame Forderung nach einer stimmberechtigten Vertretung der Heilmittelerbringer*innen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verständigt. Diese Forderung wird im nächsten Schritt an die politischen Entscheider herangetragen.

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Pinnwand

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Das Verbandsorgan des Verbandes Deutscher Podologen (VDP) e.V. ist das PodoJournal.
Zielgruppe dieser PodoJournal-App für Apple, Android und als Browserlösung sind Mitglieder, Podologen (m/w), Schüler und Studenten und interessierte Leser.
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Rückblick auf den Global Podiatry Summit 2024: Damit die Welt gut zu Fuß bleibt

Wenn wir auf den Global Podiatry Summit 2024 in Reykjavik zurückblicken, wird deutlich, dass diese Veranstaltung neue Rückblick auf den Global Podiatry Summit 2024: Damit die Welt gut zu Fuß bleibt.
Hier lesen Sie die Nachlese

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Vorteile einer Mitgliedschaft beim VDP

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  • Exklusiver Mitgliederbereich auf www.verband-deutscher-podologen.de

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  • Kostenlose mündliche Erstberatung durch unseren Justiziar

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Netzwerkpartner/Kooperationen

Inhalt: Diagnosestellung Podo
Frage: Beim Diabetiker muss bei der Diagnose zwingend „Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie“ angegeben sein – wie ist das beim Neuropathiker? Muss dann in der Diagnose zwingend stehen: „neuropathisches Fußsyndrom mit Neuropathie“?

ANTWORT: Nein, es reicht, wenn die Neuropathie in der Diagnose oder per ICD-10 Code angegeben ist.

Inhalt: Bestätigung der Leistung
Frage: Auf der Rückseite der Verordnung muss der Leistungserbringer die erbrachte Leistung für den Versicherten verständlich darstellen: Muss der Leistungserbringer hier angeben, ob die große oder kleine Behandlung abgegeben wurde oder reicht die alleinige Angabe der Komplexleistung Podologie?

ANTWORT: JA! Auf der Rückseite der Verordnung muss vom Versicherten bestätigt werden, ob er die kleine oder große Behandlung erhalten hat. Es ist nicht ausreichend, dass der Leistungserbringer nur im Rahmen der Abrechnung unterscheidet, welche Leistung er abgegeben hat.