
Einfacher, klarer, praxisnäher: Neue Regelungen zur Nagelspangenbehandlung ab Juli 2025
Mit Wirkung zum 01.07.2025 tritt eine Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V in Kraft. Die maßgeblichen Podologieverbände und der GKV-Spitzenverband haben zentrale Anliegen aus den Podologiepraxen aufgenommen – insbesondere den Wunsch nach einer deutlichen Vereinfachung der Spangenversorgung.
Leistungsbereich neu strukturiert – weniger Bürokratie im Praxisalltag
Künftig wird die Leistung in den Diagnosegruppe UI 1 und UI 2 einheitlich unter dem Begriff „Nagelspangenbehandlung“ geführt. Eine Unterteilung in unterschiedliche Spangensysteme entfällt. Damit wird die Abrechnung klarer, die Dokumentation einheitlicher und die tägliche Umsetzung deutlich vereinfacht. Die Wahl des geeigneten Spangentyps bleibt weiterhin in der therapeutischen Verantwortung der Podologinnen und Podologen. Die neue Leistungsbeschreibung – geregelt in Anlage 1c – definiert Inhalte, Regelleistungszeiten und Dokumentationspflichten kompakt und nachvollziehbar. Die neuen Vorgaben zur Nagelspangenbehandlung greifen für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.10.2025. Für diese Verordnungen gelten ausschließlich die neue Struktur, Terminologie und Leistungslogik der Anlage 1c. Verordnungen, die bis einschließlich 30.09.2025 ausgestellt wurden, werden weiterhin nach den bisherigen Regelungen erbracht und abgerechnet – unabhängig davon, wann die Behandlung beginnt oder abgeschlossen wird. Damit wird den Praxen ausreichend Zeit gegeben, sich auf die neue Systematik einzustellen und laufende Verordnungen geordnet abzuwickeln.
Kontrollleistungen klar geregelt
Auch die bisher oft unklar gehandhabten Kontrollmaßnahmen zur Sitz- und Passgenauigkeit einer Nagelspangenbehandlung wurden konkretisiert. Künftig ist die Anzahl der abgerechneten Kontrollpositionen an die Zahl der verordneten Behandlungseinheiten gekoppelt.
Angabe der Lokalisation noch eindeutiger gefasst
Die bisherige Regelung der Lokalisationsangabe wurde teils unterschiedlich interpretiert. Mit einer Ergänzung in Anlage 3 wird der Interpretationsspielraum geschlossen und die abrechnungsrelevante Angabe eindeutig benannt.
Vergütungsanpassung trotz schwieriger Rahmenbedingungen
Trotz angespannter Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherungen konnte eine Vergütungsanhebung vereinbart werden. Als Berechnungsgrundlage dienten der Anstieg der Inflationsrate, der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst sowie der Gewerbemietenindex. Diese Faktoren spiegeln die reale Kostenentwicklung im Praxisbetrieb wider. Die Vergütungsanpassung wird in zwei Stufen erfolgen. Besonders berücksichtig wurde dabei der Hausbesuchszuschlag.
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