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Home2024-10-01T10:04:06+02:00

Gesundheitsfachberufe fordern Schulgeldfreiheit ab 2023!

Schulgeld in den Gesundheitsfachberufen? Ein untragbarer Zustand für die Schüler*innen in Baden-Württemberg. Mit einer Postkartenflut machen sie daher aktuell das Sozialministerium auf ihre Situation aufmerksam. 

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Pinnwand

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PodoJournal-APP

Das Verbandsorgan des Verbandes Deutscher Podologen (VDP) e.V. ist das PodoJournal.
Zielgruppe dieser PodoJournal-App für Apple, Android und als Browserlösung sind Mitglieder, Podologen (m/w), Schüler und Studenten und interessierte Leser.
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The FIP Global Podiatry Summit 2024

Der internationale Podologiekongress der fip, der Fédération Internationale des Podologues, ist terminiert! Der Veranstaltungsort wird in Europa liegen, sodass die Anreise gut zu organisieren sein wird. Ein innovatives Konzept soll noch mehr nachhaltiges Wissen und Benefit für alle interessierten Podologinnen und Podologen generieren. Deutschland ist durch uns, den Verband Deutscher Podologen (VDP) e.V, im Internationalen Podologieverband „fip“ vertreten.

Jetzt mehr über FIP erfahren

Veranstaltungskalender

11. Wundkongress in Bad Staffelstein

26. Oktober 2024-8:00 - 17:00

Herbst-Fortbildung im VDP LV Nord in Soltau

15. November 2024 - 16. November 2024

Vorteile einer Mitgliedschaft beim VDP

  • Regelmäßige Rundmails mit interessanten berufs- oder gesundheitspolitischen Themen

  • Individualisierte Mitgliederbetreuung per Telefon, E-Mail und Internet

  • Exklusiver Mitgliederbereich auf www.verband-deutscher-podologen.de

  • Die monatliche Fachzeitschrift PODOjournal

  • Kostenlose mündliche Erstberatung durch unseren Justiziar

  • und vieles mehr…

Netzwerkpartner/Kooperationen

Inhalt: Diagnosestellung Podo
Frage: Beim Diabetiker muss bei der Diagnose zwingend „Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie“ angegeben sein – wie ist das beim Neuropathiker? Muss dann in der Diagnose zwingend stehen: „neuropathisches Fußsyndrom mit Neuropathie“?

ANTWORT: Nein, es reicht, wenn die Neuropathie in der Diagnose oder per ICD-10 Code angegeben ist.

Inhalt: Bestätigung der Leistung
Frage: Auf der Rückseite der Verordnung muss der Leistungserbringer die erbrachte Leistung für den Versicherten verständlich darstellen: Muss der Leistungserbringer hier angeben, ob die große oder kleine Behandlung abgegeben wurde oder reicht die alleinige Angabe der Komplexleistung Podologie?

ANTWORT: JA! Auf der Rückseite der Verordnung muss vom Versicherten bestätigt werden, ob er die kleine oder große Behandlung erhalten hat. Es ist nicht ausreichend, dass der Leistungserbringer nur im Rahmen der Abrechnung unterscheidet, welche Leistung er abgegeben hat.
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