Podos = der Fuß (griech.) | logie = Lehre, Wissenschaft (griech.)
Podologie unterstützt und begleitet Menschen jeden Alters, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind. Ziel ist, sie von akuten Fußproblemen zu befreien und vor eventuellen Folgeschäden zu schützen. Hierbei dienen spezifische Therapietechniken und -verfahren, Umweltanpassung und Beratung dazu, dem Menschen Bewegungsfähigkeit und -freiheit im Alltag und eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu ermöglichen.
© Volker Pfersich B.Sc.
Tätigkeit eines Podologen
Der Beruf des Podologen (m/w) ist vielseitig und abwechslungsreich. Die Handlungsfelder von Podologen (m/w) ergeben sich aus den Gebieten der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie, Chirurgie und Orthopädie.
Der Podologe (m/w) ist ein nichtärztlicher Beruf im Gesundheitswesen (Gesundheitsfachberuf), dessen Tätigkeit die Gesundheitsförderung, die medizinische Therapie sowie die Rehabilitation beinhaltet.
Das Leistungsspektrum des Podologen (m/w) sieht in der Regel wie folgt aus:
Einsatzgebiete
Die Einsatzgebiete des Podologen (m/w) sieht in der Regel wie folgt aus:
Berufschancen und Perspektiven
Aufgrund des demographischen Wandels und des verhältnismäßig doch noch recht jungen Berufsbildes ist die Nachfrage an Podologen (m/w) nach wie vor ungebrochen.
Wenn Sie z.B. über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, können Sie ein Studium der Podologie anschließen und den akademischen Grad des Bachelor of Science erwerben. Ein darauf aufbauendes Masterstudium ist ebenfalls möglich.
Einkommen
Je nach Leistungsspektrum und Kalkulation gilt als Faustregel, dass rund 1/3 des Behandlungspreises als Einkommen gewertet werden kann.
Medizinische Fußpfleger (m/w)
Podologen (m/w) oder kosmetische Fußpfleger (m/w)
Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers. Sie kann erlaubnisfrei ausgeübt werden. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.
Podologie bedeutet Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt.
Hinweis:
Wer die Berufsbezeichnung ‚Podologe (m/w)‘ oder ‚Medizinischer Fußpfleger (m/w)‘ führen will, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis. Diese Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt. Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der beiden oben genannten Berufsbezeichnungen. Die Tätigkeit einer ‚medizinischen Fußpflege‘ ist hingegen erlaubnisfrei und darf (leider) auch so beworben werden (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2013 – Az. I ZR 219/12).
Bei der Tätigkeit als ‚Podologe (m/w)‘ oder ‚Medizinischer Fußpfleger (m/w) handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Medizinische Fußpfleger (m/w) haben gem. § 16 Gesundheitsdienstgesetz ihre Berufsausübung dem örtlichen Gesundheitsamt anzuzeigen. Nur Podologen (m/w) erhalten eine Zulassung als Leistungserbringer gem. § 124 SGB V. Nur sie können also mit den Krankenkassen abrechnen.
Was ist mit Fußpflegelehrgängen „med. Fußpflege“?
Laut VGH München (Urteil vom 24. August 2011 – Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes ‚medizinisch‘ oder der Abkürzung ‚med.‘ für Fußpflegelehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen oder in dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung ‚Medizinischer Fußpfleger (m/w)‘ führen.