Bundessatzung des VPD
VDP-Bundesverband-Geschäftsstelle
Schwalbacher Str. 14, D-65307 Bad Schwalbach
Verantwortlich für den Inhalt Tim Becker
1. Bundesvorstand
Sofienstr. 4
65346 Eltville
Telefon: +49 (0) 6123 70 96 227
e-mail: info(at)verband-deutscher-podologen.de
VERBAND DEUTSCHER PODOLOGEN (VDP)
Bundessatzung
(Neufassung vom 12. April 2003 – Änderungen am 13.Dezember 2003 + 10. September 2010)
§ 1 Name und Sitz
Der Verband nennt sich Verband Deutscher Podologen (VDP).
Der Verband hat seinen Sitz in Plattling und ist dort beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. Er ist zuständig für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Aktionsgrundlage des Verbandes Deutscher Podologen ist das Podologengesetz.
Der Verband dient zur Profilierung und zum Schutz des Berufsstandes und strebt die Fortentwicklung des podologischen Berufsbildes an. Er fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Sicherung gesetzlicher und wirtschaftlicher Grundlagen, die Qualitätssicherung sowie die Ausführung gesundheitspolitischer Aufgaben. Der Bundesverband vertritt den Berufsstand in Bundesangelegenheiten und ist zuständig für Bundesmantelverträge mit den Kostenträgern. Der Verband strebt keine Gewinne an.
§ 3 Finanzmittel
Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Kostenerstattungen sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Vorstandsmitglieder bekommen eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen ihrer Verbandsaktivitäten und Repräsentationspflichten.
Der Verband Deutscher Podologen erstrebt keinen eigennützigen Gewinn an, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ausgaben über EUR 1500,00 bedürfen der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern.
§ 4 Aufnahmeverfahren
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des jeweiligen Landesverbandes nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Aufnahme ist abhängig von der schriftlichen Bestätigung durch den Landesvorstand.
Lehnt der Landesvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung des Landesverbandes anrufen und eine Abstimmung über seine Aufnahme verlangen. Sofern die Mitgliederversammlung des Landesverbandes keine einvernehmliche Regelung findet, entscheidet über den Aufnahmeantrag die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
Der Verband Deutscher Podologen kann seine Mitglieder in Landesverbände zusammenfassen. Für die jeweilige Untergliederung ist der Hauptwohnsitz des Mitglieds maßgebend. Sofern kein Landesverband vorhanden ist, ist eine Mitgliedschaft im nächstliegenden Landesverband möglich. Die Mitgliedschaft im nachgeordneten Landesverband begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im übergeordneten Bundesverband.
§ 5 Mitgliedschaft
der Verband Deutscher Podologen setzt sich zusammen aus
a. Satzungsmitgliedern
b. Ehrenmitgliedern
c. Fördernden Mitgliedern
a. Satzungsmitglieder können nur Podologinnen und Podologen im Sinne des §1 des Podologengesetzes werden.
Satzungsmitglieder haben das volle Stimmrecht.
b. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verband in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Bundesvorstandes oder des Vorstandes eines Landesverbandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder haben das volle Stimmrecht und sind beitragsfrei.
c. Fördernde Mitglieder können z.B. Schüler von Berufsfachschulen für Podologie, Fußpfleger, die noch keinen staatlichen Abschluss nachweisen können, aber glaubhaft für die Ziele des Verbandes eintreten, oder Firmen werden.
Fördernde Mitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht.
Die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Podologen endet
a. durch Austritt, der spätestens bis zum 30.09. auf den 31.12.des laufenden Jahres schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Bundesvorstand bzw. dem Vorstand des zuständigen Landesverbandes erklärt werden muss.
b. durch Ausschluss, der sowohl vom Bundesvorstand als auch vom Landesvorstand beschlossen werden kann, wenn 1 Jahr keine Mitgliedsbeiträge entrichtet sind. Vorher ist
das Mitglied mit dem Hinweis per Einschreiben abzumahnen. Die Kosten für Mahn- und Ausschlussverfahren sowie die anfallenden Bank- und evtl. Anwaltskosten hat das säumige Mitglied zu tragen.
c. durch Ausschluss, der sowohl vom Bundesvorstand als auch vom Landesvorstand beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Satzung und die Interessen des Verbandes verstoßen hat. Der Vorstand gibt diesen Beschluss dem betroffenen Mitglied mit schriftlicher Begründung und per Einschreiben bekannt. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, ab Zugang, Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. des Bundesverbandes in einfacher Mehrheit. Wird der Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt, gilt der Ausschluss als angenommen.
d. durch Ausschluss, der gemeinsam vom 1. und 2. Bundesvorstand bzw. Landesvorstand beschlossen werden kann, wenn das Mitglied in der Öffentlichkeit herabwürdigende und unzutreffende Äußerungen über den Verband oder seinen Vorstand macht. Gegen diesen Ausschluss kann ebenfalls innerhalb eines Monats, nach Zugang, Widerspruch beim 1. Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Wird der Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt, gilt der Ausschluss als angenommen.
e. mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach BGB
f. durch Auflösung des Verbandes
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Die Landesverbände können in ihrem Bereich noch gesonderte Umlagen bzw. Beiträge erheben.
Die Mitgliedsbeiträge sind in regelmäßigen Abständen (viertel- oder halbjährlich) fällig und werden im Auftrag und Namens des Bundesverbandes von den jeweiligen Landesverbänden eingezogen. Die Fälligkeitstermine der Beträge an den Bundesverband sind vierteljährlich, jeweils im März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres und sind zum Ende des Quartals an den Bundesverband zu überweisen.
Ist ein Landesverband mehr als 3 Monate mit der Zahlung der Beträge an den Bundesverband in Verzug, so wird ihm die Erlaubnis, die Mitgliedsbeiträge im Auftrag des Bundesverbandes einzuziehen entzogen. Nach Entzug der Einzugsermächtigung durch den Landesverband obliegt die Beitreibung der Mitgliedsbeiträge dem Bundesverband. Spätestens nach 6 Monaten Beitragsrückstand hat der Bundesvorstand gegenüber den Landesverbänden Gläubigerrechte in Höhe seiner Beitragsforderungen.
Eingeschriebene Lehrgangsteilnehmer nach § 4 des Podologengesetzes sind während ihrer Ausbildung vom Mitgliedsbeitrag befreit. Der Nachweis ist dem jeweiligen Landesvorstand jährlich unaufgefordert vorzulegen.
§ 7 Zusammenfassung von Mitgliedern in Landesverbände
Die Mitglieder des Verbandes Deutscher Podologen fassen sich in Landesverbände zusammen. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesverbandes. Der Name des Landesverbandes besteht aus dem vollen Namen des Bundesverbandes (Verband Deutscher Podologen (VDP)) und einem Regionalzusatz, z.B. Landesverband Name des Bundeslandes oder Zusammenschlüsse mehrerer Bundesländer). Ebenso wird das Emblem nach schriftlicher Erlaubnis vom Bundesverband übernommen. Diese Erlaubnis ist per Mitgliederbeschluss jederzeit rücknehmbar. Mitglieder aus dem Ausland, die keinem Landesverband angehören wollen werden im Bundesverband geführt und wählen eigene Delegierte für die Mitgliederversammlung.
Die Landesverbände sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Satzung des Bundesverbandes gebunden. Sie können sich jedoch eine eigene Geschäftsordnung unter Zustimmung der Mitgliederversammlung des jeweiligen Landesverbandes geben, die das Innenverhältnis des jeweiligen Landesverbandes regelt, die den Zielen und Interessen des Bundesverbandes nicht widersprechen darf. Diese ist auf Verlangen dem Bundesvorstand vorzulegen.
Zu wählende Landesvorsitzende durch die Mitgliederversammlung der Landesverbände müssen die Bestimmungen nach § 1 des Podologengesetzes erfüllen.
§ 8 Organe
Organe des Bundesverbandes sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Bundesvorstand
c. der Fachbeirat
zu a.Der Mitgliederversammlung gehören an:
die Mitglieder des Bundesvorstandes und die stimmberechtigten Vertreter der Landesverbände.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn vom Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Einladung festgestellt wurde.
§ 9 Stimmrechte
Jeder Landesverband entsendet zur Mitgliederversammlung des Bundesverbandes je angefangene 50 Mitglieder (lt. § 5 Mitgliedschaft) einen stimmberechtigten Vertreter. Jeder Landesverband hat jedoch mindestens eine Stimme, zusätzlich zu der des Vorsitzenden.
Für Mitglieder, die im Bundesverband geführt werden gilt diese Regelung äquivalent – d.h. je angefangene 50 Mitglieder wird ein stimmberechtigter Vertreter zur Mitgliederversammlung entsendet.
Jedes Mitglied des Bundesvorstandes sowie des erweiterten Bundesvorstandes erhält eine Stimme.
Stichtag für die Feststellung der Anzahl der Mitglieder ist jeweils der 01.01. des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet.
Ein Landesverband entsendet zur Mitgliederversammlung seinen stimmberechtigten Vorsitzende/n und/oder so viele Delegierte, wie auf ihn Stimmen im Sinne des Satzes unter § 8 zu a. entfallen. Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung des jeweiligen Landesverbandes gewählt.
Alle Delegierten müssen Podologen nach §1 des Podologengesetzes sein, sofern diese sich an den Abstimmungen beteiligen. Das Stimmrecht der Delegierten kann schriftlich an den berechtigten Vertreter des Landesverbandes im Bundesverband übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbandes.
Sie ist zuständig für:
1. die Wahl des Bundesvorstandes
2. bestimmt mit 2/3 Mehrheit über die Satzung
3. entscheidet mit einfacher Mehrheit über den jährlichen Haushalt
4. hört den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes und beschließt dessen Entlastung, endscheidet über die Auslagenvergütung des Vorstandes
5. bestimmt die Kassenprüfer
6. setzt den Betrag, der an den Bundesverband vierteljährlich abzugeben ist, fest
7. beschließt mit 2/3 Mehrheit die Abberufung des Geschäftsführers
8. beschließt mit 2/3 Mehrheit die Abberufung eines Fachbeirates
9. bestimmt die Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. fasst mit 8/10 Mehrheit den Beschluss über die Verbandsauflösung
Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge zur Ergänzung sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf verlangen von mindestens ¼ der Landesverbände einzuberufen. Ein Antragsrecht steht auch den Mitgliedern zu.
Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Landesverbände sind für alle Mitglieder des Bundesverbandes offen.
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Bundesvorstand.
Der Bundesvorstand besteht aus:
1. dem 1. Bundesvorstand
2. einem 2. Bundesvorstand
Dem erweiterten Bundesvorstand gehören an:
der Bundesschatzmeister
der Bundesschriftführer
der Bundesgeschäftsführer, sofern einer durch den Bundesvorstand bestellt ist
Der 1. und 2. Bundesvorstand müssen die Voraussetzungen des §1 des Podologengesetzes erfüllen.
Der Bundesvorstand bestimmt die Richtlinien für die Verbandsarbeit und Verbandspolitik, vollzieht Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach der Satzung. Der Bundesvorstand kann den Fachbeirat und verbandsfremde Berater hinzuziehen.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes obliegt dem 1. Bundesvorstand einzeln und dem 2. Bundesvorstand einzeln. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung für das Innenverhältnis. Die Geschäftsordnung kann von den Mitgliedern eingesehen werden.
Der Bundesvorstand und der erweiterte Bundesvorstand wird mit Ausnahme des Bundesgeschäftsführers von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied den Antrag auf geheime Wahl stellt ist diesem stattzugeben.Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich höchstens um sechs Monate, wenn Wiederwahlen nicht früher stattfinden konnten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der übrige Vorstand einen Vertreter für die restliche Amtsdauer.
Der Bundesgeschäftsführer wird vom Bundesvorstand für jeweils 4 Jahre bestimmt.
Der Bundesvorstand kann sich zur Ausführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen und dafür Mitarbeiter bestimmen. Über den Kostenaufwand der Geschäftsstelle bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen des Haushaltsplanes. Ebenso kann der Bundesvorstand Fachleute mit bestimmten Aufgaben betrauen.
Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes kann einen Fachbeirat auf die Amtsdauer von 4 Jahren bestimmen. Die Mitgliederzahl des Fachbeirates beträgt 3 Personen. Mitglieder des Fachbeirats müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein. Die Fachbeiratsmitglieder wählen einen Vorsitzenden. Der Fachbeiratsvorsitzende hat Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Der Fachbeirat berät den Vorstand bei fachlichen, wissenschaftlichen, rechtlichen und anderen Fragen.
Mitglieder Bundesvorstandes oder der Landesvorstände müssen mindestens ein Jahr ordentliches Mitglied (§ 5 Mitgliedschaft a) sein bevor sie wählbar sind. Dies gilt äquivalent für den (Bundes)Schriftführer (gem. § 5 Mitgliedschaft).
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Bundesschatzmeister verantwortlich.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören. Sie können in alle Unterlagen des Verbandes, die zur Kassenprüfung notwendig sind, Einsicht nehmen. Sie sind verpflichtet, den Kassenbericht und Haushaltsplan des Vorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer sind für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Auf Antrag des Bundesvorstandes kann die Mitgliederversammlung auch über die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers bestimmen.
§ 12 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Darin ist die Zahl und Namen der Anwesenden festzuhalten. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder des beauftragten Protokollführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, relevante Kernpunkte sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 13 Mitgliederinformation
Mitgliederinformationen werden regelmäßig vom Bundesverband herausgegeben. Wenn von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, werden diese von den Landesverbändern an ihre Mitglieder weitergegeben. Eine direkte Information der Mitglieder durch Medien aller Art ist zulässig.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
Die Landesverbände halten sich an diese Satzung und richten ihre Geschäftsordnung dementsprechend aus. Eine zusätzliche Landessatzung ist nicht notwendig .
Bei Streitigkeiten zwischen Landes- und Bundesvorstand ist vor juristischer Klärung eine Vermittlung durch den Fachbeirat (falls vorhanden) vorgesehen. Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist für eine außergerichtliche Vermittlung beträgt einen Monat.
Zu Mitgliederversammlungen in den Landesverbänden ist der Bundesvorstand einzuladen. Dem Bundesvorstand ist innerhalb von drei Monaten der Bericht über die Mitgliederversammlung des Landesverbandes vorzulegen.
Ebenso sind dem Bundesverband regelmäßig, jedoch mindestens zwei mal pro Jahr im Februar und August, Mitgliederbestandsmeldung mit Angabe des vollständigen Namens des Mitgliedes, dessen Anschrift und Telefonnummer, Fax, e-Mail zu melden. Austritte und Ausschlüsse sind von Mitgliedern sind dem Bundesverband sofort zu melden.
Die Unterscheidung zwischen Satzungsmitglied, Ehrenmitglied und förderndem Mitglied ist in der Meldung zu kennzeichnen. Für die Erstellung und rechtzeitige Abgabe dieser Meldung ist der 1. Vorsitzende eines jeweiligen Landesverbandes verantwortlich. Er kann jedoch diese Aufgabe delegieren.
Der Verband strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland an, die an der Weiterentwicklung des Berufsbildes mitarbeiten. Eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden oder Organisationen ist nur möglich, wenn die eigenständige Finanzhoheit und Struktur des Verbandes nicht gefährdet wird. Eine Zusammenarbeit mit konkurrierenden Verbänden ist nur mit Zustimmung des Bundesverbandes möglich.
§ 15 Auflösung
Über die Auflösung des Bundesverbandes des Verbandes Deutscher Podologen beschließt die Mitgliederversammlung mit 8/10 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks beschließt die Mitgliederversammlung über das vorhandene Verbandsvermögen. Eine Verwertung darf lediglich im Interesse des Berufsverbands erfolgen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde unter Aufsicht und rechtlicher Überprüfung der Herren Rechtsanwälte Thoma & Paluszkiewicz, Marktplatz 4 in 89150 Laichingen, erstellt.
Sie tritt nach notarieller Beurkundung und Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12. April 2003 in Frankfurt.
Beanstandete Änderungen beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2003 in Geisenhausen.
Änderungen beschlossen durch die Bundesmitgliederversammlung am 10. September 2010 in Nürnberg.
Tim Becker Christine Kuberka-Wiese B.Sc.
1. Bundesvorstand Bundesschriftführerin