Verordnungskosten für Maßnahmen der Podologischen Therapie
Grundsätzlich handelt es sich bei Verordnungskosten für Maßnahmen der Podologischen Therapie um Ausgaben, die in das je KV-Region individuell vereinbarte Ausgabenvolumen (nach § 84 SGB V) fließen, das jährlich zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen vereinbart wird.
Für das arztindividuelle „Budget“ sind in erster Linie bundeseinheitliche „entlastende“ Vorgaben relevant. So sind auf Ebene des Gemeinsamen Bundesausschusses ICD-10-Diagnosen im Zusammenhang mit Diagnosegruppen nach Heilmittelkatalog vereinbart worden, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen (§ 32 Abs. 1a SGB V). Darüber hinaus haben KBV und GKV-Spitzenverband eine vergleichbar strukturierte Diagnoseliste zu den ‚Besonderen Verordnungsbedarfen‘ (nach § 106 b SGB V) beschlossen, die das Verordnungsvolumen des Arztes ebenfalls entlasten. In diesen bundesweiten Vorgaben ist die Indikation ‚Diabetisches Fußsyndrom‘ nicht enthalten.
Jedoch haben die regionalen Vertragspartner von ihrem Recht Gebraucht gemacht und regionale besondere Verordnungsbedarfe vereinbart. Hierbei sind uns aktuell zwei KV-Regionen (KV Sachsen und KV Thüringen) bekannt, in denen bei Verordnungen für das ‚Diabetische Fußsyndrom‘ bei Kennzeichnung durch die Diagnosegruppe DF auf der Heilmittelverordnung, die darauf entfallenden Kosten nicht in das individuelle ‚Budget‘ des Arztes fallen.
Quelle: Erklärung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 12.04.2017 auf Nachfrage des VDP