Berufliche Qualifikation
Die berufliche Qualifikation bleibt für die Abgabe von podologischen Leistungen wie bisher bestehen.

Räumliche Mindestvoraussetzungen
(nur geringe Änderungen zu den Zulassungsempfehlungen von 2018)

  • Behandlungsraum (8 m²) soll einen Richtwert von 2,40m Deckenhöhe – lichte Höhe- nicht unterschreiten. Ein Deckenbalken, eine Deckenabhängung o.ä. gelten nicht als Unterschreitung der Raumhöhe, sofern deren Fläche 10% der Gesamtdeckenfläche nicht überschreitet. Bei geringfügigen Abweichungen der Gesamthöhe um 10 cm nach unten (bspw. in Altbauten) kann eine Zulassung erteilt werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und die Behandlungsqualität nicht eingeschränkt ist.
  • Handwaschplatz im Behandlungsraum oder in der Nähe
  • Mindestausstattung fünf sterilisierbare Instrumentensätze (Medizinprodukte) bestehend aus Nagelzange, Skalpell, Sondierinstrument sowie Schleif- und Fräskörper, jeweils zwei Verbandsscheren, Pinzetten, Eckenzangen, Hautzangen oder -pinzetten (jeweils sterilisierbares Medizinprodukt oder als steriles Einwegprodukt)
  • Pflichtausstattung für im Hausbesuch tätige LE:
    Mobiler Motor für rotierende Instrumente mit Staubabsaugung oder Nasstechnik und Transportbehälter für benutzte Instrumente
Diese Zusammenfassung stellt nur Auszüge aus dem Vertrag nach § 124 Abs. 1 SGB V dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
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